BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 4. Juni 2020

Teil römisch zwei

254. Verordnung:

Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – 2. Novelle 2020, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020

254. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – 2. Novelle 2020, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020)

Aufgrund Paragraph 24,, Paragraph 70 und Paragraph 82, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer eins
    Baumgarten: 0,85
  2. Ziffer 2
    Oberkappel: 0,97
  3. Ziffer 3
    Überackern: 0,97
  4. Ziffer 4
    Arnoldstein: 0,97
  5. Ziffer 5
    Mosonmagyaróvár: 0,85
  6. Ziffer 6
    Murfeld: 0,97
  7. Ziffer 7
    Petrzalka: 0,85
  8. Ziffer 8
    Reintal: 0,85.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer eins
    Baumgarten: 1,23
  2. Ziffer 2
    Oberkappel: 3,26
  3. Ziffer 3
    Überackern: 3,26
  4. Ziffer 4
    Arnoldstein: 4,35
  5. Ziffer 5
    Mosonmagyaróvár: 1,23
  6. Ziffer 6
    Murfeld: 1,90
  7. Ziffer 7
    Petrzalka: 1,23
  8. Ziffer 8
    Reintal: 1,23
  9. Ziffer 9
    Verteilergebiet: 0,42
  10. Ziffer 10
    Verteilergebiet Kärnten: 3,85.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, entfällt. Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „1.“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, entfällt. Ziffer eins bis Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer eins
    Überackern (Oberkappel): 0,88
  2. Ziffer 2
    Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68
  3. Ziffer 3
    Arnoldstein (Murfeld): 0,68.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 4, entfällt. Ziffer eins bis Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer eins
    Überackern (Oberkappel): 2,93
  2. Ziffer 2
    Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38
  3. Ziffer 3
    Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz lautet:

„Soweit Absatz 7 a, nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3, Absatz 7, wird folgender Paragraph 3, Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 a,Abweichend von den Regelungen in Absatz 7, wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9,Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 2,, Absatz 5 und Absatz 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:
    1. Ziffer eins
      für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,15;
    2. Ziffer 2
      für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,3;
    3. Ziffer 3
      für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;
    4. Ziffer 4
      für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*2.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 3, Absatz 9 a, Ziffer eins bis Ziffer 4, lautet:

  1. Absatz 9 a,Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Absatz 3 und Absatz 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:
    1. Ziffer eins
      für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,15;
    2. Ziffer 2
      für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,3;
    3. Ziffer 3
      für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;
    4. Ziffer 4
      für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*2.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 10, entfällt der letzte Satz und es wird nach der Wortfolge „veröffentlicht wurden,“ die Wortfolge „sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Für das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen werden auf Grundlage der Referenzpreismethode gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt, die, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ausspeisepunkt angegeben werden und in denen die Kosten für Verdichterenergie inkludiert sind.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Speicher 7-fields: 0,44;
  2. Ziffer 2
    Speicher MAB: 0,44.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 4, Absatz 5, entfällt der letzte Satz und es wird nach dem Wort „Fernleitungsnetzen“ die Wortfolge „sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Speicher 7-fields: 0,77
  2. Ziffer 2
    Speicher MAB: 0,22“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins und Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer eins
    Speicher 7-fields: 0,27
  2. Ziffer 2
    Speicher MAB: 0,23“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 7, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 14.930.464,-- an Ausgleichszahlung zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Absatz 3, wird die Wortfolge „Abs. 4“ durch die Wortfolge „Abs. 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 12, Absatz 4, wird die Zahl „0,83“ durch die Zahl „0,77“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 12, Absatz 5, wird die Zahl „0,36“ durch die Zahl „0,27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 21, Absatz 16, wird folgender Absatz 17, angefügt:

  1. Absatz 17,Paragraph 3, Absatz eins bis Absatz 7 a, sowie Absatz 9 bis Absatz 10,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2,, Absatz 5 bis Absatz 7,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Anlage 1 und Anlage 3, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2020,, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2021 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 22, Anlage 1 lautet:

„Anlage 1 (zu Paragraph 3, Absatz 7 und Paragraph 4, Absatz 4,)

wobei gilt

ERm ist die Refundierung einer aufgetretenen Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, sowie von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Die Refundierung gilt jeweils für den Tag an dem eine Unterbrechung vorliegt;

Drf ist:

a) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, das Netznutzungsentgelt für Tagesprodukte gemäß Paragraph 3, Absatz 9, bzw. Absatz 9 a, oder
b) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, das anteilige Netznutzungsentgelt für den Tag der Unterbrechung gemäß Paragraph 4, Absatz 2,;

FR ist der Refundierungsfaktor; er entspricht :

a) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz 7, dem Wert 3;
b) im Fall der Unterbrechnung von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, dem Wert 1,5;

ist die durchschnittliche unterbrechbare Kapazität, die an dem betreffenden Tag unterbrochen wurde, berechnet als

= wobei

cdiff,i ist die tatsächliche unterbrochene Kapazität des Produkts, berechnet als die Differenz zwischen der angebotenen Kapazität auf Stundenbasis und der tatsächlich verfügbaren Kapazität auf Stundenbasis während jeder von der Unterbrechung betroffenen Stunde;

hR ist die Anzahl der Stunden eines Gastages;

i ist die relevante Stunde, in der eine Unterbrechung auftritt;

Fm ist das Netznutzungsentgelt, das ungeachtet der Unterbrechnung für den Zeitraum, in dem die Unterbrechnung eingetreten ist, dem Netzbenutzer in Rechnung zu stellen wäre.

Novellierungsanordnung 23, Anlage 2 lautet:

Anlage 2 (zu Paragraph 3, Absatz 10 und Paragraph 4, Absatz 5,)

wobei:

EKm = die Entgeltkürzung pro Monat;

Em = das Entgelt pro Monat;

Sub-Litera, h, m m = die Gesamtanzahl der Stunden des Monats, in dem die Einschränkung der Transportdienstleistung auftritt;

q = die vertraglich vereinbarte Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt;

qdiffK = die Differenz zwischen nominierter Stundenrate am Ein- bzw. Ausspeisepunkt und der am selben Punkt zur Verfügung gestellten Stundenrate je eingeschränkter Stunde, sofern diese Differenz positiv ist;

hK = die Anzahl der Stunden innerhalb des Leistungsmonats, für deren Dauer die Transportdienstleistung eingeschränkt wird.

Novellierungsanordnung 24, Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 (zu Paragraph 3 und Paragraph 4,)

Referenzpreismethode gemäß Artikel 6, ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460“

(separates Dokument)

Schramm