Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird
Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:Aufgrund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:
„§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.
(2)Absatz 2,Weiters gilt diese Verordnung nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.
(3)Absatz 3,Die von Abs. 1 und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.“Die von Absatz eins und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 4, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,§ 2a tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 2 a, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 242/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, eingefügt:
„§ 4b.Paragraph 4 b,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten haben.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt weiters nicht für österreichische Staatsbürger oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die aus der Schweiz, Liechtenstein, Deutschland, Tschechien, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien nach Österreich einreisen.
(3)Absatz 3,Die von Abs. 1 und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.“Die von Absatz eins und 2 erfassten Personen haben glaubhaft zu machen, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder den genannten Nachbarstaaten aufhältig waren.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 4a wird folgender Abs. 4b eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 4 a, wird folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 b,§ 4b tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4 b, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober