BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. Juni 2020

Teil II

248. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO)

248. Verordnung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO) geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 6,, 10, 21b, 23, 29, 39, 58 bis 63c und 68a bis 81 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Paragraphen 18 bis 21, 22, 23, 25, 39, 42, 43 bis 50 und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, Paragraphen 5, Absatz 3,, 17 und 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, sowie Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 119, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In der Promulgationsklausel werden nach der Zahl „21“ die Zahl „22“ und nach der Zahl „25“ die Zahlen „39, 42“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach dem Wort „Berufsschule“ die Wendung „, außer der Anlage B, die auf Berufsschulen anzuwenden ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Schulleitung kann ab dem 3. Juni 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 während oder nach dem Ende des Schultages Ergänzungsunterricht nach dem Lehrplan des Gegenstandes „Bewegung und Sport“ für jene Schülerinnen und Schüler durchführen, die sich bis zu einem von der Schulleitung festzusetzenden Zeitpunkt, angemeldet haben. Die angemeldeten Schülerinnen und Schüler sind zu Ergänzungsunterrichtsgruppen von mindestens 8 und höchstens 18 Schülerinnen und Schülern zusammenzufassen. Ein allfälliger Ergänzungsunterricht muss spätestens am 15. Juni 2020 beginnen. In diesem Ergänzungsunterricht sind die für die Betretung von Sportstätten und für die Ausübung von Sport im Rahmen von Sportorganisationen mit gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verordneten Maßnahmen einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 8, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Prüfungen, auf welche die Externistenprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979,, anwendbar ist, können in elektronischer Form durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wendung „auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20“ durch die Wendung „ab dem 16. März 2020 für die Leistungsfeststellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, Absatz 3, wird nach der Wendung „§ 19a Absatz , die Wendung „SchUG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz eins, dritter und vierter Satz lauten:

„Schülerinnen und Schülern, bei welchen am Ende des Schuljahres 2019/20 keine Testung stattfand, verbleiben bis zur Durchführung der Testung auf derselben Schulstufe, in der sie die Deutschförderklasse im Schuljahr 2019/20 besucht haben. Nach erfolgter Testung in den ersten beiden Wochen des Schuljahres 2020/21 können Beschlüsse gemäß Paragraph 25, Absatz 5 c, SchUG gefasst werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Wendung, „ist“ die Wendung „, sofern sie nicht bereits stattfand,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14, wird das Wort „vom“ durch die Wendung „von dem im“ ersetzt und nach der Wortfolge „Schuljahr 2019/20“ die Wortfolge „beschlossenen Termin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, Absatz eins, wird der Ausdruck „11.30 Uhr“ durch den Ausdruck „12.00 Uhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17, wird das Wort „Bedarf“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 17, werden folgende Sätze angefügt:

„§ 3 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19, Absatz eins, wird der Ausdruck „13.30 Uhr“ durch den Ausdruck „14.00 Uhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, wird das Wort „Bedarf“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 20, werden folgende Sätze angefügt:

„§ 3 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 22, Absatz eins, wird der Ausdruck „13.30 Uhr“ durch den Ausdruck „14.00 Uhr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 25, wird die Wendung „Bedarf der Vermerk die“ durch die Wendung Wort „bedarf der Vermerk der“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 25, werden folgende Sätze angefügt:

„§ 3 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“

Novellierungsanordnung 20, Der 6. Abschnitt erhält die Nummerierung „5.“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wendung „4. Mai 2020“ durch die Wendung „18. Mai 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins bis 5, 22 und 25 Absatz 2 und 3 SchUG ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit Nicht genügend die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerken. Bei einem Nicht genügend ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem Nicht genügend bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, der Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2019,, ist anzuwenden. Abweichend von Paragraph 23, Absatz eins, letzter Halbsatz SchUG dürfen Schülerinnen und Schüler jedenfalls bis zu zwei Wiederholungsprüfungen ablegen.“

Novellierungsanordnung 23, Der 7. Abschnitt erhält die Nummerierung „6.“.

Novellierungsanordnung 24, Der Text des Paragraph 35, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2020, treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Promulgationsklausel, die Paragraph eins,, Paragraph 7, Absatz 6 und 8, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins und 2, Paragraph 14,, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 25,, die Überschrift des 5. Abschnitts, die Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31 und die Überschrift des 6. Abschnitts treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 6 und 8 mit Ablauf des Schuljahres 2020/21 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      die Anlage A, 2., 5. und 6. Teil sowie Anlage B, 2. bis 4. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, sowie die Anlagen A und B treten mit Ende des Schuljahres 2019/20 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 25, In der Anlage A, 2. Teil, Ziffer 2 Punkt 2, wird das Wort „unverbindlichen“ durch das Wort „Verbindlichen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In der Anlage A, 5. Teil, Ziffer 5 Punkt 2, wird nach dem Wort „Schulstufe“ die Wortfolge „und Studierende gemäß SchUG-BKV“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, In der Anlage A, 6. Teil, Ziffer 6 Punkt eins, wird nach dem Wort „Schulstufe“ die Wortfolge „und Studierende gemäß SchUG-BKV“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, In der Anlage B, 2. Teil, entfallen die Ziffer 2 Punkt 2 und Ziffer 2 Punkt 4,

Novellierungsanordnung 29, In der Anlage B lautet der 3. Teil:

„Versammlungen sind nach Maßgabe der auf Veranstaltungen und Versammlungen gemäß der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, anzuwendenden Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zulässig.“

Novellierungsanordnung 30, In Anlage B, 4. Teil, Ziffer 4 Punkt 2, wird das Wort „müssen“ durch das Wort „können“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Anlage B, 4. Teil, Ziffer 4, entfällt der letzte Satz.

Faßmann