BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 31. Mai 2020

Teil römisch zwei

247. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV)

247. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung eines Durchschnittssatzes für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei Umsätzen aus dem Einstellen von fremden Pferden (PferdePauschV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, wird die Zahl „24“ durch die Zahl „27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2020, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. März 2020 beginnen.“

Blümel