BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. Mai 2020

Teil II

243. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

243. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, lautet der zweite Satz:

„Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird in Absatz eins, die Wendung „31. Mai 2020“ durch die Wendung „30. September 2020“ ersetzt und nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 4, zweiter Satz tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“

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