Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 29. Mai 2020 |
Teil II |
243. Verordnung: | Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden |
Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz - 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, lautet der zweite Satz:
„Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, wird in Absatz eins, die Wendung „31. Mai 2020“ durch die Wendung „30. September 2020“ ersetzt und nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:
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