241. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 120/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 wird nach der Zahl „126“ die Wendung „Abs. 2 Z 4, Abs. 4“ eingefügt und die Wendung „31. Mai 2020“ durch die Wendung „30. Juni 2020“ ersetzt sowie folgender zweiter Satz angefügt:In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach der Zahl „126“ die Wendung „Abs. 2 Ziffer 4,, Absatz 4 “, eingefügt und die Wendung „31. Mai 2020“ durch die Wendung „30. Juni 2020“ ersetzt sowie folgender zweiter Satz angefügt:
„Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“„Freiheitsmaßnahmen nach Paragraph 126, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, StVG sind jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“Ausnahmen von Absatz eins, erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 10, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
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