Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 29. Mai 2020 |
Teil II |
240. Verordnung: | Änderung der Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden |
Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird die Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2020,, wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „während der Wochenend- und Feiertagsruhe“ durch die Wortfolge „an Samstagen bis 22 Uhr“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „Wochenend- oder Feiertagsruhe“ durch den Ausdruck „Wochenendruhe“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, wird das Datum „31. Mai 2020“ durch das Datum „30. Juni 2020“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Folgender Paragraph 5, wird angefügt:
Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2020, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft“
Aschbacher