Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird
Aufgrund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:Aufgrund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 196/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1a wird nach dem Wort „Staatsangehörige“ die Wortfolge „oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen,“ eingefügt.In Paragraph eins, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Staatsangehörige“ die Wortfolge „oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen,“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 ist es Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.Abweichend von Absatz 2, ist es Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
(2b)Absatz 2 bWeiters ist abweichend von Abs. 2 für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.“Weiters ist abweichend von Absatz 2, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Änderungen des § 1 Abs. 1a sowie § 1 Abs. 2a und 2b sowie die Anlagen „C“ und „D“ in der Fassung BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Änderungen des Paragraph eins, Absatz eins a, sowie Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b sowie die Anlagen „C“ und „D“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Es werden folgende Anlagen „C“ und „D“ angefügt.
Artikel 2
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3a Abs. 2 wird der Ausdruck „in einem Nachbarstaat“ durch den Ausdruck „im Ausland“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „in einem Nachbarstaat“ durch den Ausdruck „im Ausland“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 erhält die Absatzbezeichung „(2)“ die Absatzbezeichung „(5)“ und es wird der Ausdruck „31. Mai 2020“ durch den Ausdruck „15. Juni 2020“ ersetzt, die bisherigen Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3 und es wird folgender Abs. 4 eingefügt:In Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichung „(2)“ die Absatzbezeichung „(5)“ und es wird der Ausdruck „31. Mai 2020“ durch den Ausdruck „15. Juni 2020“ ersetzt, die bisherigen Absatz 3 und 4 werden zu Absatz 2 und 3 und es wird folgender Absatz 4, eingefügt:
„(4)Absatz 4Die Änderungen des § 3a Abs. 2 sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle BGBl. II Nr. 233/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Änderungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen „E“ und „F“ werden durch die neuen Anlagen „E“ und „F“ ersetzt.
Anschober