BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 27. Mai 2020

Teil II

233. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

233. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich und die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert werden

Artikel 1

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich geändert wird

Aufgrund Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Staatsangehörige“ die Wortfolge „oder Fremde, die über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, Fremdenpolizeigesetz 2005 verfügen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:

  1. Absatz 2 aAbweichend von Absatz 2, ist es Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.
  2. Absatz 2 bWeiters ist abweichend von Absatz 2, für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung (Anlage C und D) vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Änderungen des Paragraph eins, Absatz eins a, sowie Paragraph eins, Absatz 2 a und 2b sowie die Anlagen „C“ und „D“ in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Es werden folgende Anlagen „C“ und „D“ angefügt.

Artikel 2

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird

Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „in einem Nachbarstaat“ durch den Ausdruck „im Ausland“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichung „(2)“ die Absatzbezeichung „(5)“ und es wird der Ausdruck „31. Mai 2020“ durch den Ausdruck „15. Juni 2020“ ersetzt, die bisherigen Absatz 3 und 4 werden zu Absatz 2 und 3 und es wird folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Die Änderungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, sowie die neuen Anlagen „E“ und „F“ der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen „E“ und „F“ werden durch die neuen Anlagen „E“ und „F“ ersetzt.

Anschober