BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 27. Mai 2020

Teil II

231. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung - 2. COVID-19-LV-Novelle

231. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird (2. COVID-19-LV-Novelle)

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, und des Paragraph 15, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung zum Tragen eines den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht, während sich die Personen auf ihren Sitzplätzen oder gekennzeichneten Plätzen aufhalten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift von Paragraph 4, lautet:

„Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Ausflugsschiffe, Seil- und Zahnradbahnen“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz 2, wird vor dem Wort „Taxis“ die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungsfahrten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Bei der Beförderung von Personen in Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und Ausflugsschiffen ist Paragraph eins, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Im Freiluftbereich von Ausflugsschiffen gilt Paragraph eins, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz

Paragraph 5,

Einrichtungen nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß Paragraph 13, BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiert. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gelten; Ziffer 2, gilt nicht in Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen, und nicht im Freien.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des Paragraph 6, entfällt der Punkt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Der gemeinsame Einlass von mehreren zusammengehörenden Besuchergruppen ist nach Maßgabe des Absatz 4, möglich.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 6, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Betreten von Beherbergungsbetrieben ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
  3. Absatz 3Der Gast hat in allgemein zugänglichen Bereichen gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht zur Gästegruppe in der gemeinsamen Wohneinheit gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im gesamten Bereich des Eingangs und der Rezeption ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  4. Absatz 4Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist nur zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 1,5 Meter eingehalten wird oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  5. Absatz 5Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
  6. Absatz 6Für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Paragraph 6, Absatz 9, zweiter Satz gilt nicht für Übernachtungsgäste, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  7. Absatz 7Für das Betreten von Fitnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 8, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  8. Absatz 8Für das Betreten von Wellnessbereichen in Beherbergungsbetrieben gelten die in Paragraph 5, genannten Voraussetzungen. Angehörige einer Gästegruppe (Absatz 3,) sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Absatz 2Bei Ausübung der Sportart ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann ausnahmsweise kurzfristig unterschritten werden. Weiters kann der Abstand von einem Meter von Betreuern und Trainern ausnahmsweise unterschritten werden, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 8, Absatz 6 und 7 entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Sonstige Einrichtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Absatz 2Das Betreten von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution ist untersagt.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Veranstaltungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAls Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Vernissagen, Kongresse, Angebote der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, Schulungen und Aus- und Fortbildungen.
  2. Absatz 2Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind untersagt. Mit 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 500 Personen zulässig. Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 750 Personen zulässig. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher gilt Paragraph 6,
  3. Absatz 3Hochzeiten und Begräbnisse mit mehr als 100 Personen sind untersagt.
  4. Absatz 4Mit 1. August 2020 sind abweichend von Absatz 2, Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1250 Personen mit Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters. In diesem Verfahren sind auch folgende Umstände als Voraussetzung für die Bewilligung zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet der Veranstaltung,
    2. Ziffer 2
      die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls bei der Veranstaltung.
  5. Absatz 5Jeder Veranstalter von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Regelungen zur Steuerung der Besucherströme,
    2. Ziffer 2
      spezifische Hygienevorgaben,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    4. Ziffer 4
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
  6. Absatz 6Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besuchergruppe gemäß Paragraph 6, Absatz 5, angehören, einzuhalten. Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  7. Absatz 7Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz 6, in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Dies gilt nicht, während sich die Besucher auf den ihnen zugewiesenen Sitzplätzen aufhalten. Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze gemäß Absatz 6, seitlich unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Sitzplätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  8. Absatz 8Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Tänzer gelten Paragraph 8, Absatz eins und 2 sinngemäß. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken gilt Paragraph 6,
  9. Absatz 9Kann auf Grund der Eigenart einer Schulung, Aus- und Fortbildung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    2. Ziffer 2
      von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Teilnehmer, während sie sich auf ihren Sitzplätzen aufhalten sowie für Vortragende.
  10. Absatz 10Für Teilnehmer an Proben und Mitwirkende an künstlerischen Darbietungen gilt Paragraph 3, sinngemäß.
  11. Absatz 11Die Absatz eins bis 9 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Hochzeiten und Begräbnissen,
    3. Ziffer 3
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
    4. Ziffer 4
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind,
    5. Ziffer 5
      Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
    6. Ziffer 6
      Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen,
    7. Ziffer 7
      Zusammenkünfte gemäß Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt 22 aus 1974,.
  12. Absatz 11Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus Paragraph eins, Absatz eins, ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 11, Absatz 2 a, entfällt die Wortfolge „von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften“.

Novellierungsanordnung 17, Die Überschrift zu Paragraph 13, lautet:

„Inkrafttreten und Übergangsrecht“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3,, die Überschrift von Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5, samt Überschrift, die Überschrift von Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz 5 und 7, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 8, Absatz eins,, 2 und 5, der Entfall von Paragraph 8, Absatz 6 und 7, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11, Absatz 2 a,, die Überschrift zu Paragraph 13 und Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 231 aus 2020, treten mit Ablauf des 28. Mai 2020 in Kraft.
  2. Absatz 5Paragraph 9, Absatz 2, entfällt mit Ablauf des 30. Juni 2020.“

Anschober