BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 25. Mai 2020

Teil II

225. Verordnung:

Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

225. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Aufgrund des Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet:

Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten

Paragraph eins,

Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Blümel