223. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, mit der die E-PRTR-Begleitverordnung geändert wird
Auf Grund
des § 84p der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, sowiedes Paragraph 84 p, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, sowie
des § 38 Abs. 2 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015,des Paragraph 38, Absatz 2, des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen – EG-K 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,,
wird von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, auf Grund
der §§ 60 und 65 Abs. 1 Z 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020,der Paragraphen 60 und 65 Absatz eins, Ziffer eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, auf Grund
der §§ 9 und 12 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2018,der Paragraphen 9 und 12 des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018,,
wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Grund
des § 59a Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018,des Paragraph 59 a, Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
des § 222 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019,des Paragraph 222, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
wird von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, auf Grund
des § 6 Abs. 2 Z 10 und 19 des Umweltkontrollgesetzes BGBl. I Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, sowiedes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 10 und 19 des Umweltkontrollgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sowie
des § 21a Abs. 5 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2018,des Paragraph 21 a, Absatz 5, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,,
wird von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet:
Die E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, wird geändert wie folgt:Die E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2007,, wird geändert wie folgt:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Gegenstand dieser Verordnung ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, ABl. Nr. L 33 vom 04.02.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungsvorschriften mit Bezug zur Umwelt, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet.“ Gegenstand dieser Verordnung ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 166 aus 2006, über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und –verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG, Amtsblatt Nummer L 33 vom 04.02.2006 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 zur Angleichung der Berichterstattungsvorschriften mit Bezug zur Umwelt, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 115, im Folgenden als „EG-PRTR-V“ bezeichnet.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der jährlich gemäß Art. 5 EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (§ 4 Abs. 1) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Art. 2 Z 7 EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.“Der jährlich gemäß Artikel 5, EG-PRTR-V durch den Betreiber zu erstattende Bericht hat durch die Eingabe der Daten in ein elektronisches Register (Paragraph 4, Absatz eins,) zu erfolgen. Berichtsjahr ist das Kalenderjahr (Artikel 2, Ziffer 7, EG-PRTR-V). Der Stichtag für die Abgabe eines Berichtes ist der 30. April des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der zweite Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 4 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 4, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 2 entfällt und Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)“.Paragraph 4, Absatz 2, entfällt und Absatz 3, erhält die Bezeichnung „(2)“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Freigabe der Berichtsdaten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die nach § 5 zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 31. Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres für den Landeshauptmann, in den Fällen des Abs. 2 für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 31. August des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres freizugeben.Die nach Paragraph 5, zuständige Behörde hat nach Durchführung der Qualitätsbewertung die Berichte bis 31. Juli des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres für den Landeshauptmann, in den Fällen des Absatz 2, für die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, als koordinierende Stelle freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 31. August des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres freizugeben.
(2)Absatz 2,Wenn nach § 170 MinroG zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Abs. 1 die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach § 5 Abs. 2 auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten freizugeben.“Wenn nach Paragraph 170, MinroG zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Absatz eins, die Berichte nach erfolgter Qualitätsbewertung bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben. Ist darüber hinaus nach Paragraph 5, Absatz 2, auch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Qualitätsbewertung im Hinblick auf die die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen betreffenden Berichtsdaten zuständig, hat diese die Berichte hinsichtlich dieser Berichtsdaten bis zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten freizugeben.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 7 Abs. 1 werden die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,“ und „und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt. Weiters wird das Wort „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, werden die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,“ und „und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ ersetzt. Weiters wird das Wort „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Anfragen der Öffentlichkeit
§ 8.Paragraph 8,
Kontaktstelle für Anfragen der Öffentlichkeit ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:In Paragraph 9, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und werden folgende Absatz 2 und 3 eingefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1 sowie die Anlage zu § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz außer Kraft.Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, samt Überschrift, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz eins, sowie die Anlage zu Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung mit der Maßgabe in Kraft, dass es hinsichtlich des Stichtags für die Abgabe des Berichts für das Berichtsjahr 2019 bei der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2020 bleibt.“Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2020, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung mit der Maßgabe in Kraft, dass es hinsichtlich des Stichtags für die Abgabe des Berichts für das Berichtsjahr 2019 bei der Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2020, bleibt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In der Anlage zu § 4 lautet die Überschrift:In der Anlage zu Paragraph 4, lautet die Überschrift:
„Ergänzende Daten zur Berichterstattung
gemäß den Art. 5 und 7 Abs. 2 EG-PRTR-V
sowie gemäß § 4 E-PRTR-Begleitverordnung“„Ergänzende Daten zur Berichterstattung, gemäß den Artikel 5 und 7 Absatz 2, EG-PRTR-V, sowie gemäß Paragraph 4, E-PRTR-Begleitverordnung“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Anlage zu § 4 werden im einleitenden Satz nach „Art. 5“ die Wortfolge „und 7 Abs. 2“ und unter „A. Stammdaten“ in Z 7 nach der Abkürzung „EG-K“ die Zahl „2013“ eingefügt.In der Anlage zu Paragraph 4, werden im einleitenden Satz nach „"Art". 5“ die Wortfolge „und 7 Absatz 2 und unter „A. Stammdaten“ in Ziffer 7, nach der Abkürzung „EG-K“ die Zahl „2013“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In der Anlage zu § 4 lautet im letzten Absatz der erste Satz:In der Anlage zu Paragraph 4, lautet im letzten Absatz der erste Satz:
„Die in Z 1 bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist.“„Die in Ziffer eins bis 4 angeführten Angaben werden nur an die Europäische Kommission weitergeleitet, wenn es unionsrechtlich geboten ist.“
Gewessler Köstinger Schramböck