Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 20. Mai 2020 |
Teil römisch zwei |
218. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten |
Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Landweg“ durch den Ausdruck „Land- und Wasserweg“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 1“ durch den Ausdruck „§ 1a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In den Paragraph 3 und Paragraph 3 a, Absatz eins, wird der Ausdruck „§§ 1 und 2“ durch den Ausdruck „§§ 1a und 2“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3 a, Absatz 2, 1. Satz werden der Ausdruck „abweichend von Paragraphen eins und 2 durch den Ausdruck „abweichend von Paragraphen eins a und 2 und der Ausdruck „in Paragraph eins, genannten Staat“ durch den Ausdruck „Nachbarstaat“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4 a, wird nach dem Ausdruck „Passagiere“ der Ausdruck „und Lenker“ und nach dem Wort „quert“ folgende Wortfolge „oder für Individualreisende aus Österreich kommend, die ausländisches Territorium zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 6, Die Anlagen „A, B, C und D“ werden durch die neuen Anlagen „A, B, C und D“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Anschober