BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 13. Mai 2020

Teil II

207. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung

207. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die COVID-19-Lockerungsverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß auf geschlossene Räume von Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Abweichend von Absatz eins, ist auch für Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967, für Transporte von Personen mit besonderen Bedürfnissen und für Kindergartenkinder-Transporte Paragraph eins, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Vorbereitung und Durchführung von Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsaus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahr-, Schienen-, Flug- und Schiffsprüfungen,“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    zur Erfüllung des Integrationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erforderliche Integrationsmaßnahmen,
  2. Ziffer 6
    Schulungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) und im Auftrag des AMS, Angebote im Rahmen des Europäischen Sozialfonds sowie Angebote des Sozialministeriumsservice (SMS) gemäß Ausbildungspflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 6, samt Überschrift lautet:

„Gastgewerbe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig.
  2. Absatz 2Der Betreiber darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 06.00 und 23.00 Uhr zulassen. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
  4. Absatz 4Der Betreiber hat die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  5. Absatz 5Der Betreiber darf Besuchergruppen nur einlassen, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus maximal vier Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, denen gegenüber Obsorgepflichten vorhanden sind, bestehen oder
    2. Ziffer 2
      aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
  6. Absatz 6Der Betreiber hat sicherzustellen, dass jeder Kunde in geschlossenen Räumen der Betriebsstätte durch den Betreiber oder einen Mitarbeiter platziert wird.
  7. Absatz 7Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
  8. Absatz 8Vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  9. Absatz 9Der Betreiber hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Kunden bestimmt sind. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden oder zur Entnahme vorportionierter und abgedeckter Speisen und Getränke.
  10. Absatz 10Bei der Abholung vorbestellter Speisen und/oder Getränke ist sicherzustellen, dass diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Bei der Abholung können zusätzlich auch nicht vorbestellte Getränke mitgenommen werden.
  11. Absatz 11Die Absatz eins bis 10 gelten nicht für Betriebsarten der Gastgewerbe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kureinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime;
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen;
    5. Ziffer 5
      Massenbeförderungsmittel.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem Wort „Schutzhütten“ die Wortfolge „und Kabinenschiffe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „gesetzlich anerkannter Einrichtungen“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    von Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß Paragraph 42 a, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken. Paragraph 6, Absatz 2 bis 10 gilt.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

„Sport

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, ist untersagt.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.
  3. Absatz 3Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
  4. Absatz 4Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    8. Ziffer 8
      bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
  5. Absatz 5Abweichend von Absatz eins, ist das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  6. Absatz 6Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  7. Absatz 7Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Absatz 11, BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Absatz 2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz eins, entfallen die Ziffer eins und 2 und erhalten die Ziffer 3 und 4 die Ziffernbezeichnung „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 9, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDas Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt Paragraph eins, Absatz eins,
  2. Absatz eins bDas Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Paragraph eins, Absatz eins und 2 zulässig.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 “, durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 9, Absatz 2, entfällt die Ziffer 5,, die Ziffer 6 bis 11 erhalten die Ziffernbezeichnung „5.“ bis „10.“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 10, (neu) entfällt die Wortfolge „und Ausflugsschiffe“, der Punkt am Ende wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 11, wird angefügt:

  1. Ziffer 11
    Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 9, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Absatz 2, Ziffer 3, gilt nicht für Betretungen durch Tanzpaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.
  2. Absatz 5Absatz 2, Ziffer 7, gilt nicht für Betretungen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach dem Wort „Kongresse“ die Wortfolge „, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 10, Absatz 5, wird der Ausdruck „Abs. 1 gilt“ durch den Ausdruck „Die Absatz eins bis 4 gelten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 10, Absatz 5, wird nach der Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 3, entfällt das Wort „unbedingt“.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „§ 5“ der Ausdruck „, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz 5,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 10, Absatz 5, werden folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
  2. Ziffer 6
    Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Bei Religionsausübung im Freien ist, sofern sich dies nicht ohnedies aus Paragraph eins, Absatz eins, ergibt, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird.“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, wird vor der Wortfolge „Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz“ der Ausdruck „Elementare Bildungseinrichtungen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 11, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands gelten nicht, wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 11, Absatz 5, wird am Absatzende ein Punkt eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 bis 6, der Entfall des Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 und 6, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins,, 1a und 1b, Absatz 2,, Absatz 4 und 5, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 a und Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2020, treten mit Ablauf des 14. Mai 2020 in Kraft.“

Anschober