203. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung)
Auf Grund des § 735 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:Auf Grund des Paragraph 735, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend verordnet:
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung regelt die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe.
(2)Absatz 2COVID-19-Risiko-Atteste nach § 735 Abs. 2 ASVG bzw. § 258 Abs. 2 B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach § 2 geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.COVID-19-Risiko-Atteste nach Paragraph 735, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG dürfen nur auf Grundlage der nach Paragraph 2, geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.
Medizinische Indikationen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsMedizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG bzw. § 258 Abs. 1 B-KUVG sind:Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach Paragraph 735, Absatz eins, ASVG bzw. Paragraph 258, Absatz eins, B-KUVG sind:
fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen, wie
Mucoviscidosen/zystische Fibrosen sowie
COPD im fortgeschrittenen Stadium GOLD III ab Patientengruppe C;COPD im fortgeschrittenen Stadium GOLD römisch III ab Patientengruppe C;
chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie
ischämische Herzerkrankungen sowie
aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie
metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie;
Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen, wie
Knochenmarkstransplantation innerhalb der letzten zwei Jahre oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease,
Organtransplantation innerhalb des letzten Jahres oder unter einer immunsuppressiven Therapie oder mit Graft vs Host Disease,
dauernde Kortisontherapie > 20 mg bzw. Prednisonäquivalent/Tag länger als zwei Wochen,
Immunsuppression mit Cyclosporin, Tacrolimus, Mycophenolat Azathioprin, Methotrexat Tyrosinkinaseinhibitoren, laufender Biologikatherapie (bei nicht onkologischer Diagnose) sowie
fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen wie
chronische Niereninsuffizienz mit glomerulärer Filtrationsrate < 45 ml/min,
bei Nierenersatztherapie sowie
bei St.p. Nierentransplantation;
chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B;
ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40;ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch III mit einem BMI >= 40;
Diabetes mellitus
Typ I mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 7,5%,Typ römisch eins mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 7,5%,
Typ II mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 8,5%,Typ römisch II mit regelmäßig erhöhtem HBA1c > 8,5%,
Typ I oder II mit Endorganschäden;Typ römisch eins oder römisch II mit Endorganschäden;
arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
(2)Absatz 2Abgesehen von den in Abs.1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Abs. 1 gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.Abgesehen von den in Absatz , genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei den in Absatz eins, gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem/der das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt/Ärztin in seinen/ihren Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 6. Mai 2020 in Kraft. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden.
Anschober