Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 5. Mai 2020 |
Teil II |
202. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und zur Bundesrepublik Deutschland, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wendung „zu Lande“ durch die Wendung „zu Lande und zu Wasser“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wendung „7. Mai 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt.
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, zum Fürstentum Liechtenstein, zur Tschechischen Republik und zur Slowakischen Republik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wendung „zu Lande“ durch die Wendung „zu Lande und zu Wasser“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wendung „7. Mai 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt.
Nehammer