198. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 geändert wird
Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, der Paragraphen 82 l und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, der Paragraphen 72 a und 72 b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, sowie der Paragraphen 16 d und 16 e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, BGBl. II Nr. 167/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:
„Aufgrund der §§ 6, 55a, 58 bis 64 und § 132c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. 242/1962, der §§ 82l und 82m des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des § 42 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, der §§ 72a und 72b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997 sowie der §§ 16d und 16e des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, jeweils zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020 und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2020, wird verordnet:“„Aufgrund der Paragraphen 6, 55 a, 58 bis 64 und Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, der Paragraphen 82 l und 82 m des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 42, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, der Paragraphen 72 a und 72 b des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997, sowie der Paragraphen 16 d und 16 e des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2020,, wird verordnet:“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2. lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.Für die letzte Schulstufe von mittleren Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, endet das Unterrichtsjahr 2019/20 mit Ausnahme der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen zum sich am 16. März 2020 aus der jeweiligen Verordnung der Schulbehörde über Termine der abschließenden Prüfung aufgrund des Schulzeitgesetzes 1985 ergebenden Zeitpunkt. Für die letzte Schulstufe von höheren Schulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, endet das Unterrichtsjahr 2019/20 am 3. Mai 2020. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler der Schule bis zum Sonntag vor Beginn der Klausurprüfung.
(2)Absatz 2,Für Schülerinnen und Schüler der letzten Schulstufe berufsbildender mittlerer Schulen hat ab 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres lehrplanmäßiger Unterricht, in der Schule stattzufinden, ausgenommen an jenen Schulen, an welchen am 4. und 5. Mai 2020 die organisatorischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Hygienemaßnahmen noch geschaffen werden müssen. Das Unterrichtsjahr für Freigegenstände und unverbindliche Übungen endet am 4. Mai 2020.
(3)Absatz 3,Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58 bis 64, sowie des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.“Die Lehrpläne der Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen werden aufgrund des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6, 55 a und 58 bis 64, sowie des Artikels römisch zwei des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1990,, dahingehend abgeändert, dass der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport vom 4. Mai 2020 bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2019/20 entfällt.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird nach der Wendung „§ 1“ die Wortfolge „der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022“ eingefügt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wendung „§ 1“ die Wortfolge „der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 in der Tabelle wird vor dem Datum „25.05.2020“ das Wort „ab“ eingefügt.In Paragraph 6, in der Tabelle wird vor dem Datum „25.05.2020“ das Wort „ab“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz lautet:
„Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit, deren Beurteilung bis spätestens 20. Mai 2020 bekannt zu geben ist.“
6.Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Wortlaut des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 12, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Die nachstehend genannten Bestimmungen der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2020 treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:Die nachstehend genannten Bestimmungen der Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2020, treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
§ 2 tritt rückwirkend mit 4. Mai 2020 in Kraft.Paragraph 2, tritt rückwirkend mit 4. Mai 2020 in Kraft.
Die Promulgationsklausel, § 6 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Die Promulgationsklausel, Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 2, § 6 und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.“Paragraph 2,, Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz 4, treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.“
Faßmann