BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. April 2020

Teil II

197. Verordnung:

COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV

197. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Lockerungen der Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen wurden (COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV)

Auf Grund der Paragraphen eins und 2 Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, und des Paragraph 15, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, wird verordnet:

Öffentliche Orte

Paragraph eins,

  1. Absatz einsBeim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
  2. Absatz 2Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Absatz 3Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden.

Kundenbereiche

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
    2. Ziffer 2
      Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
    3. Ziffer 3
      Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
    4. Ziffer 4
      Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2 zur Verfügung stehen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m2, so darf jeweils nur ein Kunde die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Voraussetzung hinzuweisen.
    5. Ziffer 5
      Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Ziffer 4, mit der Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2Kann auf Grund der Eigenart der Dienstleistung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Kunden und Dienstleister und/oder
    2. Ziffer 2
      vom Kunden das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist diese nur zulässig, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  3. Absatz 3Absatz eins, ist sinngemäß auf Einrichtungen zur Religionsausübung anzuwenden.
  4. Absatz 4Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ist sinngemäß auf Märkte im Freien anzuwenden.
  5. Absatz 5Beim Betreten von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie beim Betreten von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz einsAm Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
  3. Absatz 3Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Fahrgemeinschaften

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
  2. Absatz 2Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Ausbildungseinrichtungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDas Betreten von Ausbildungseinrichtungen ist durch Auszubildende bzw. Studierende ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:
    1. Ziffer eins
      Ausbildung in Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen,
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Durchführung von Reifeprüfungen, Schulabschlussprüfungen, Studienberechtigungsprüfungen, Basisbildungsabschlüssen und beruflichen Qualifikations- bzw. Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen,
    3. Ziffer 3
      Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen,
    4. Ziffer 4
      Ausbildungseinrichtungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz einschließlich Vorbereitungstätigkeiten.
  2. Absatz 2Auszubildende bzw. Studierende haben gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
  3. Absatz 3Kann auf Grund der Eigenart der Ausbildung
    1. Ziffer eins
      der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder
    2. Ziffer 2
      von Personen das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden,
    ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
  4. Absatz 4Das Betreten von Ausbildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig.
  5. Absatz 5Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Kindergärten,
    2. Ziffer 2
      Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,,
    3. Ziffer 3
      land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    4. Ziffer 4
      Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,,
    5. Ziffer 5
      Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und
    6. Ziffer 6
      Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,.

Gastgewerbe

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
    1. Ziffer eins
      Krankenanstalten und Kuranstalten,
    2. Ziffer 2
      Pflegeanstalten und Seniorenheime,
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
    4. Ziffer 4
      Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
  4. Absatz 4Absatz eins, gilt nicht für Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel, wenn dort Speisen und Getränke ausschließlich an Gäste des Campingplatzes bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels verabreicht und ausgeschenkt werden.
  5. Absatz 5Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 bis 4 ist sicherzustellen, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.
  6. Absatz 6Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.
  7. Absatz 7Absatz eins, gilt nicht für beruflich erforderliche Zwecke und für Lieferservice.

Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDas Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
  2. Absatz 2Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungen
    1. Ziffer eins
      von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    3. Ziffer 3
      aus beruflichen Gründen,
    4. Ziffer 4
      zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
    6. Ziffer 6
      von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß Paragraph 42 a, KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KAKuG organisiert ist,
    7. Ziffer 7
      von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).

Sport

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDas Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, BSFG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zur Ausübung von Sport ist untersagt.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten
    1. Ziffer eins
      durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
    2. Ziffer 2
      durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Ziffer eins,
  3. Absatz 3Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind weiters Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.
  4. Absatz 4Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt. Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.

Sonstige Einrichtungen

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
    1. Ziffer eins
      Museen und Ausstellungen,
    2. Ziffer 2
      Bibliotheken und Archiven,
    3. Ziffer 3
      Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
    4. Ziffer 4
      Seil- und Zahnradbahnen.
  2. Absatz 2Als Freizeiteinrichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Tierparks und Zoos,
    6. Ziffer 6
      Schaubergwerke,
    7. Ziffer 7
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    8. Ziffer 8
      Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
    9. Ziffer 9
      Indoorspielplätze,
    10. Ziffer 10
      Paintballanlagen,
    11. Ziffer 11
      Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.
  3. Absatz 3Absatz eins, Ziffer 3, gilt nicht für Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.

Veranstaltungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsVeranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt.
  2. Absatz 2Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen, Kongresse.
  3. Absatz 3Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.
  4. Absatz 4Beim Betreten von Veranstaltungsorten gemäß Absatz eins, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen muss darüber hinaus pro Person eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 1953,. Diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig.
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,
    4. Ziffer 4
      Betretungen nach Paragraph 5,

Ausnahmen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Art. römisch fünf Ziffer 2, der 5. SchOG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1975, und Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,
    2. Ziffer 2
      Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, und Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und Pädagogische Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.
  2. Absatz 2Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht
    1. Ziffer eins
      zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
    2. Ziffer 2
      zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
    3. Ziffer 3
      zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.
  3. Absatz 3Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen.
  5. Absatz 5Sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, muss ein Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden
  6. Absatz 6Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen.
  7. Absatz 7Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt.
  8. Absatz 8Abweichend von Paragraph eins, Absatz 3, gilt die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstands nicht in Luftfahrzeugen.

ArbeitnehmerInnenschutz und Bundesbedienstetenschutz

Paragraph 12,

Durch diese Verordnung werden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, nicht berührt.

Inkrafttreten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 30. April 2020 treten
    1. Ziffer eins
      die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020,, und
    2. Ziffer 2
      die Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,,
    außer Kraft.

Anschober