Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 30. April 2020 |
Teil II |
196. Verordnung: | Änderung der Verordnung über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, der Verordnung über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 und der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich |
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl. II Nr. 83/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2020, wird wie folgt geändert:
1. § lautet:
Den der Beförderung von Personen dienenden Luftfahrzeugen, die aus folgenden Regionen oder Ländern abfliegen, ist die Landung in Österreich untersagt:
1. | Volksrepublik China, | |||||||||
2. | Islamische Republik Iran, | |||||||||
3. | Italienische Republik, | |||||||||
4. | Schweiz, | |||||||||
5. | Frankreich, | |||||||||
6. | Spanien, | |||||||||
7. | Vereinigtes Königreich, | |||||||||
8. | Niederlande, | |||||||||
9. | Russische Föderation, | |||||||||
10. | Ukraine.“ |
2. In § 2 wird nach dem Wort „Überstellungsflüge“ die Wortfolge „sowie Flüge zum Transport von Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal unter Einhaltung der Vorgaben des § 1 der Verordnung über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 196/2020“ eingefügt.
3. In § 3 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „22. Mai 2020“ ersetzt.
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einstellung des Schienenverkehrs zu Italien, der Schweiz und Liechtenstein aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2, BGBl. II Nr. 86/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2020, wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „22. Mai 2020“ ersetzt.
Auf Grund § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl. II Nr. 105/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach der Wortfolge „Visum D“ die Wortfolge „oder einen Lichtbildausweis gemäß § 95 Fremdenpolizeigesetz 2005“ eingefügt.
2. In § 2 wird nach der Wortfolge „Glaubhaft zu machen sind“ der Beistrich entfernt.
3. In § 4 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Mai 2020“ ersetzt.
Anschober