195. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten geändert wird
Gemäß § 25 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Gemäß Paragraph 25, Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 149/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 1 erhält die Bezeichnung § 1a und es wird folgender § 1 vorangestellt:Der bisherige Paragraph eins, erhält die Bezeichnung Paragraph eins a und es wird folgender Paragraph eins, vorangestellt:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt gesundheits- bzw. sanitätspolizeiliche Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 anlässlich der Einreise in das Bundesgebiet auf dem Landweg zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Die Einreise von Personen nach Österreich ist zu gestatten, sofern dies aufgrund direkt anwendbarer verfassungs- und unionsrechtlicher Vorschriften zwingend zu ermöglichen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Wortlaut des § 2 erhält die Absatzbezeichung (1), im zweiten Satz wird das Wort „wenn“ durch das Wort „Wenn“ ersetzt und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Wortlaut des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichung (1), im zweiten Satz wird das Wort „wenn“ durch das Wort „Wenn“ ersetzt und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.Abweichend von Absatz eins, ist es Saisonarbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft sowie Pflege- und Gesundheitspersonal erlaubt, nach Österreich auf dem Schienenweg oder mit dem Bus einzureisen, sofern der Zug ohne weitere planmäßige Haltestellen vom Ausgangsbahnhof zum inländischen Endbahnhof geführt wird oder der Bus direkt vom Ausgangspunkt zum Endpunkt ohne weiteren planmäßigen Halt fährt. Diese Personen sind nach der Einreise nach Österreich verpflichtet, unverzüglich eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten und dies mit einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen.Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.
(3)Absatz 3,Können die in Abs. 2 genannten Personen eine Heimquarantäne nicht antreten, haben sie eine Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft für die Dauer der 14-tägigen Quarantäne nachzuweisen, deren Kosten sie selbst oder ein Dritter zu tragen haben. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.“Können die in Absatz 2, genannten Personen eine Heimquarantäne nicht antreten, haben sie eine Bestätigung der Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft für die Dauer der 14-tägigen Quarantäne nachzuweisen, deren Kosten sie selbst oder ein Dritter zu tragen haben. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ ein Beistrich eingefügt, ein Beistrich hinter der Wortfolge „welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind“ gestrichen und nach der Wortfolge „Begleitperson nach § 3a“ die Wortfolge „, die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz“ eingefügt.In Paragraph 4, wird nach dem Wort „Repatriierungsfahrten“ ein Beistrich eingefügt, ein Beistrich hinter der Wortfolge „welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind“ gestrichen und nach der Wortfolge „Begleitperson nach Paragraph 3 a, die Wortfolge „, die Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3a Abs. 1 wird nach dem Wort „unterliegen“ die Wortfolge „oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen“ eingefügt.In Paragraph 3 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „unterliegen“ die Wortfolge „oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a.Paragraph 4 a,
Diese Verordnung gilt nicht für Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Mai 2020“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, wird die Wortfolge „30. April 2020“ durch die Wortfolge „31. Mai 2020“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 1, 1a und 4a und die Änderungen der §§ 2, 3a und 4 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 195/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen eins, eins a und 4 a und die Änderungen der Paragraphen 2, 3 a und 4 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober