BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. April 2020

Teil II

194. Verordnung:

Änderung der COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO

194. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO) geändert wird

Aufgrund des Paragraph 132 c, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, des Paragraph 82 m, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Paragraph 72 b, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, des Paragraph 28 b, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt 76 aus 1985, und des Paragraph 16 e, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, jeweils zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Berufsschulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21(COVID-19-Berufsschulverordnung – C-BSchVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage A in Punkt 1. (Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen) werden nach Ziffer eins Punkt 2, folgende Ziffern angefügt:

  1. eins Punkt 3
    Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. eins Punkt 4
    Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Anlage A in Punkt 2. (Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen) wird in Ziffer 2 Punkt eins, sowie Ziffer 2 Punkt 2, jeweils nach dem Wort „werden“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Wortfolge „wenn mit dem Besuch der Berufsschule keine Nächtigung außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden ist.“ entfällt.

Novellierungsanordnung 3, In Anlage A in Punkt 2. (Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen) werden nach Ziffer 2 Punkt 2, folgende Ziffern angefügt:

  1. 2 Punkt 3
    Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. 2 Punkt 4
    Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Wortlaut des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Anlage A in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2020, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlage A tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Faßmann