Anlage A2 LEHRPLAN DER MEISTERSCHULE FÜR HERRENKLEIDERMACHER/INNEN

(einjährig)

römisch eins. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

   

Jahreswochenstunden

Lehrver-pflichtungs-

             

pflich-

A.

Pflichtgegenstände

 

tungs-

             

gruppe

1.

Religion

1

(römisch III)

2.

Wirtschaft und Recht

   

2.1

Unternehmensführung

4

I

2.2

Wirtschaftsrecht

1

III

2.3

Mitarbeiter/innenführung und Lehrlingsausbildung

1

II

3.

Mode- und Fachtheorie

   

3.1

Textiltechnologie

2

III

3.2

Kund/innenberatung

1

II

3.3

Entwurf- und Modezeichnen

2

III

4.

Angewandtes Modedesign Herren

   

4.1

Schnittkonstruktion, Modellgestaltung und Schnittoptimierung2

6

II

4.2

Werkstätte und Fertigungstechnik

20

IV

 

Gesamtwochenstundenzahl

38

 

B.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen 3

   

C.

Förderunterricht 3

   

römisch II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen vermittelt im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung die für den Zugang zum Gewerbe der Herrenkleidermacher erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Sie befähigt die Absolventinnen und Absolventen nach entsprechender Praxis das Gewerbe der Herrenkleidermacher selbstständig auszuüben.

Die Absolventinnen und Absolventen verfügen daher über folgende Kompetenzen:

römisch III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins b, SchOG) eröffnen im vorgegebenen Rahmen Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichtes. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, sozialen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerinnen- und Lehrerwochenstunden und die personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das in Abschnitt römisch II umschriebene allgemeine Bildungsziel des Lehrplanes Bedacht zu nehmen.

Die Dauer der Schularbeiten ist durch den Schulgemeinschaftsausschuss innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzulegen. Erfolgt kein diesbezüglicher Beschluss, ist die im Lehrplan vorgegebene Mindestdauer maßgeblich.

Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel:

Das Wochenstundenausmaß maximal eines Pflichtgegenstandes kann, sofern dieser mindestens drei Wochenstunden umfasst, um eine Wochenstunde reduziert werden. Diese Wochenstunde kann zur Schaffung eines neuen Pflichtgegenstandes oder zur Erhöhung der Wochenstunden eines bestehenden Pflichtgegenstandes (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“) verwendet werden.

Stundenreduzierungen und -erhöhungen sind grundsätzlich nur in ganzen Jahreswochenstunden möglich.

Wird ein neuer Pflichtgegenstand eingeführt, sind seine nähere Bezeichnung, die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff schulautonom festzulegen.

Die Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände darf 38 Wochenstunden nicht über- oder unterschreiten.

Pro Klasse kann nur eine schulautonome Variante festgelegt werden. Bei parallel geführten Klassen sind verschiedene Varianten der Schulautonomie möglich.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang zu erstellen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Schulautonome Lehrstoffverteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes:

Die Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen bzw. Semester kann durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abgeändert werden. Dabei ist auf Querverbindungen zwischen und innerhalb von Unterrichtsgegenständen sowie die Gewährleistung eines systematischen, vernetzten und nachhaltigen Kompetenzaufbaus Bedacht zu nehmen.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht:

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

römisch IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Bildungs- und Lehraufgaben sind die Lehr- und Lernziele, die in Beziehung zur aktuellen Bildungsstufe und zum Lehrstoff zu setzen sind. Der Lehrstoff ist als Rahmen zu sehen, der es ermöglicht, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen und die einzelnen Lehrplaninhalte den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten sowie auf regionale Besonderheiten und auf aktuelle Gegebenheiten einzugehen.

Die Ausrichtung des Unterrichts am aktuellen Stand von Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik verlangt, dass die Lehrenden ihre fachlichen sowie methodisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterentwickeln. Dazu gehört auch die Berücksichtigung aktueller pädagogischer Entwicklungen sowie aktueller Erkenntnisse der Humanwissenschaften, wie etwa aus der Gehirnforschung, der Migrationsforschung usw.

Es ist darauf hinzuwirken, dass alle Schülerinnen und Schüler sich unter fachkundiger Anleitung mit Gleichstellungs- und Diversitätsfragen auseinandersetzen können. Stereotypisierungen ist im Sinne einer geschlechterreflexiven Pädagogik auch im Unterricht selbst entgegenzuwirken, um die vorhandenen Potentiale aller möglichst breit zu aktivieren.

Die Schule hat Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die nicht einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordnet sind. Diese sind als Unterrichtsprinzipien im Unterricht sämtlicher Unterrichtsgegenstände zu berücksichtigen. Zu den Unterrichtsprinzipien zählt insbesondere die Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung - Erziehung zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Unterrichtsqualität:

Die Lernenden als Persönlichkeiten stehen im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang zwischen allen Beteiligten ist jedenfalls Grundvoraussetzung für das Gelingen von Unterricht.

Lernen und Lehren stellen den Kernprozess von Schule, Schulentwicklung und Unterricht dar. Daher ist die Unterrichtsentwicklung zentraler Bestandteil der Schulentwicklung des jeweiligen Standortes.

Systematisches Regelkreisdenken (Plan-Do-Check-Act) ist für die Unterrichtsplanung und
-gestaltung unabdingbar. Die dabei notwendige Zusammenarbeit der Lehrenden sollte durch pädagogische Beratungen, die gemeinsame Ausarbeitung von evaluierbaren Lernzielen, die gemeinsame Unterrichtsplanung und Umsetzung sowie Qualitätssicherung und Evaluierung erfolgen.

Die Ziele des Unterrichts, Formen der Leistungsfeststellung und Kriterien der Leistungsbeurteilung sind allen Lernenden transparent zu machen.

Unterrichtsplanung:

In allen Unterrichtsgegenständen sind folgende Punkte zu beachten:

Didaktische Grundsätze des Clusters Wirtschaft und Recht:

Vorrangiges Ziel der wirtschaftlichen Bildung ist die Entwicklung eines Verständnisses für

Im Mittelpunkt steht

Vertiefend sollen die sozialen und ökologischen Folgen jeder wirtschaftlichen Aktivität bewusst gemacht werden. Den Lernenden ist die multidimensionale Verantwortung von Führungskräften in einem interkulturellen Umfeld bewusst zu machen.

Unterrichtsmethoden:

Ein Mix an motivierenden, lernzieladäquaten Unterrichtsmethoden ist anzustreben. Dabei ist Expertinnen- und Expertenwissen zu vermitteln und sind individuelle und selbstgesteuerte Lernprozesse zu ermöglichen und beratend zu begleiten sowie die Erweiterung von individuellen Handlungsspielräumen für die Lernenden aufzuzeigen.

Bei der Auswahl der Lehr- und Lernformen sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

Unterrichtsorganisation:

Die Schulleitung hat fächerübergreifenden Unterricht, Blockunterricht, Projektunterricht und offene Lernformen durch eine möglichst flexible Unterrichtsorganisation zu ermöglichen.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann teilweise oder auch ganz in Form von Blockunterricht erfüllt werden. Der Blockunterricht ist so zu organisieren, dass bei allfälligem Fernbleiben von Lernenden jedenfalls eine sichere Beurteilung getroffen werden kann. Bei geblocktem Unterricht ist der nachhaltige Wissens- bzw. Kompetenzerwerb sicherzustellen.

Den Lernprozess fördernde Internettechnologien, Lernplattformen und Online-Dienste helfen eine Verbindung von Theorie- und Praxisphasen in der Unterrichtsorganisation vorzunehmen und den Unterricht aber auch Hausübungen und Praktika zu ergänzen. Damit können die Lernenden bei externen Arbeitsformen mit den Lehrenden sowie den Mitschülerinnen und Mitschülern elektronisch Kontakt halten.

Lehrstoffinhalte eines Unterrichtsgegenstandes sind durch jene Lehrenden zu unterrichten, die über die entsprechende Qualifikation verfügen. Werden verschiedene Lehrende eingesetzt, erfordert dies eine enge Kooperation und eine gemeinsame Leistungsbeurteilung.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a) Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 571 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung.

b) Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung.

c) Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung.

d) Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

e) Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung.

f) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988, in der jeweils geltenden Fassung.

g) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung.

h) Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004, in der jeweils geltenden Fassung.

i) Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung.

j) Freikirchlicher Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung.

k) Alevitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2014, in der jeweils geltenden Fassung.

römisch VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN UND LEHRSTOFFE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE A. Pflichtgegenstände 2. WIRTSCHAFT UND RECHT 2.1 UNTERNEHMENSFÜHRUNG

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Buchführung:

Organisatorische und rechtliche Grundlagen des Rechnungswesens.

Belege und Bücher der Doppelten Buchhaltung und der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Geschäftsfälle:

Verbuchung auch anhand von Belegen.

Bilanz und Bilanzkennzahlen; Zusammenarbeit mit dem Steuerberater/der Steuerberaterin.

Unternehmensführung:

Finanzierung; Unternehmensgründung; Rechtsformen; Beschaffung und Lagerwesen; Produktion; Vertrieb.

Organisation:

Aufbau- und Ablauforganisation; Organisationshilfsmittel (insbesondere EDV-Einsatz); Planung und Kontrolle.

Kommunikation:

Formulierung von Sachverhalten, Stellungnahmen, Notizen und betrieblichen Schriftstücken.

Texte, Grafiken und Schaubilder (Kommentar, Bewertung, Argumentation, Präsentation).

Inner- und außerbetriebliche Kommunikation (Lieferanten/Lieferantinnen, Kunden/Kundinnen, Kreditinstitute, Behörden u.a.).

Informationsbeschaffung und -sichtung, Interpretation.

2. Semester:

Lehrstoff:

Unternehmen und Markt:

Wirtschaftssysteme; Angebot und Nachfrage: Preisbildung; Sozialpartnerschaft (insbesondere Organisation der Interessenvertretung); internationale Handelsbeziehungen (insbesondere Europäische Union).

Nachhaltigkeit in der Textilwirtschaft.

Marketing:

Absatzpolitische Instrumentarien (insbesondere Werbung und Verkaufsförderung).

Kostenrechnung:

Kosten und Betriebsergebnis; Vollkostenrechnung (insbesondere Kalkulation); Deckungsbeitragsrechnung.

Personalverrechnung:

Aufgaben der Lohnverrechnung; Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; innerbetriebliche und außerbetriebliche Abrechnung (laufende und sonstige Bezüge).

2.2 WIRTSCHAFTSRECHT

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Recht:

Rechtsordnung; rechtliche Grundbegriffe, Vertrag; Unternehmensrecht, Wettbewerbsrecht, Gewerbe-, Bau-, Schadenersatz- und Konsumentenschutzrecht; Sicherstellung von Forderungen; Insolvenzrecht; aushangpflichtige Gesetze.

2. Semester:

Lehrstoff:

Steuerrecht:

Einkommens-, Lohn-, Kapitalertrags-, Körperschafts-, Umsatz-, Gewerbe- und Vermögensteuer; Verkehr mit dem Finanzamt; Finanzstrafrecht.

2.3 MITARBEITER/INNENFÜHRUNG UND LEHRLINGSAUSBILDUNG

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenführung:

Führungsstile, Motivation, Kontrolle.

Personalmanagement:

Personalplanung und -beschaffung.

Ausbildungsplanung, -organisation und -kontrolle; inner- und überbetriebliche Weiterbildung.

2. Semester:

Lehrstoff:

Psychologie und Pädagogik:

Humanverhalten und -bedürfnisse; Lern-, Motivations- und Kommunikationstheorie.

Recht:

Grundsätze des aktuellen Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung (Anforderungen an Arbeitsstätten, Lärm, Evaluierung, Präventivfachkräfte, Sozialversicherung, Arbeitsunfall, Meldepflichten).

3. MODE- UND FACHTHEORIE 3.1 TEXTILTECHNOLOGIE

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Textile Fasern:

Naturfasern. Chemiefasern aus natürlichen und synthetischen Polymeren. Faseraufbau unter Einbeziehung der daraus resultierenden Faser-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften.

Fasermischungen.

Textile Fäden:

Herstellungsverfahren von Spinnfasergarnen.

Merkmale und Einsatzgebiete linienförmiger textiler Gebilde.

Garne. Zwirne. Effektgarne. Effektzwirne.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Fasern und Fäden .

2. Semester:

Lehrstoff:

Textile Flächen:

Garne. Fasern. Kombinationen.

Veredelung/Appretur:

Farbgebung. Trockenappretur. Nassappretur.

Dekomponieren von Stoffen.

Material- und Stoffsammlung.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege der unterschiedlichen textilen Flächen.

Zugehör:

Materialien und Einsatzgebiete.

3.2 KUND/INNENBERATUNG

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Beratung von Kundinnen und Kunden:

Verbale und nonverbale Kommunikation.

Verkaufsgespräch.

Präsentation.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege unterschiedlicher textiler Fasern und Fäden im Hinblick auf die Beratung von Kundinnen und Kunden.

Anlegen und Ergänzen eines kundenorientierten Warenhandbuches.

2. Semester:

Lehrstoff:

Beratung von Kundinnen und Kunden:

Präsentation.

Beratungsgespräch im systemischen Kontext.

Konfliktgespräch.

Überzeugungsgespräch.

Eigenschaften, Einsatzgebiete und Pflege unterschiedlicher textiler Flächen und Zugehör im Hinblick auf die Beratung von Kundinnen und Kunden.

Anlegen und Ergänzen eines kundenorientierten Warenhandbuches.3.3 ENTWURF- UND MODEZEICHNEN

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Trendforschung.

Moodboard.

Modifizieren von Grundformen.

Proportionsstudien.

Kundenbezogene Entwürfe unter Beachtung der Durchführbarkeit.

Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen als Grundlage für die Schnittkonstruktion und Fertigung.

Themenbezogene Kollektionserstellung unter dem Aspekt der betrieblichen Umsetzbarkeit.

Angewandte Farbenlehre.

2. Semester:

Lehrstoff:

Trendforschung.

Modifizieren von Grundformen.

Proportionsstudien.

Kundenbezogene Entwürfe unter Beachtung der Durchführbarkeit.

Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen als Grundlage für die Schnittkonstruktion und Fertigung.

Lookbook.

Themenbezogene Kollektionserstellung unter dem Aspekt der betrieblichen Umsetzbarkeit.

Technische Zeichnungen mit CAD-Anwendung.

4. ANGEWANDTES MODEDESIGN HERREN 4.1 SCHNITTKONSTRUKTION, MODELLGESTALTUNG UND SCHNITTOPTIMIERUNG

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Maßnehmen, Körpermaße, Proportionslinien.

Grundschnitte für die Produktsparten, Hose, Weste und Sakko.

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

2. Semester:

Lehrstoff:

Schnittentwicklungen vom Grundschnitt zum Modellschnitt.

Schnittabänderungen für die unterschiedlichen Körperhaltungen und Körperformen.

Erweiterte Anwendungen wie z.B. Gesellschaftskleidung.

Schularbeiten:

eine zwei- oder dreistündige Schularbeit im 1. Semester;

eine dreistündige Schularbeit im 2. Semester.

4.2 WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

1. Klasse:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler können

1. Semester:

Lehrstoff:

Technische Detailarbeiten und Übungen mit Werkstückbezug.

Kundenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Fachgerechter Einsatz von Einlage- und Futtermaterialien sowie Nähmaterialien.

Materialbedarfsermittlung und Kalkulation.

Maßnehmen. Anprobe und Abänderungslehre.

Beachtung und Berücksichtigung von Körperformen und Wuchsabweichungen.

Qualitätssicherung und -kontrolle.

Werkzeuge und Geräte einer modernen Betriebsausstattung.

Betriebsorientierter Betriebsmitteleinsatz und Sicherheitstechnik.

Pflege, Wartung, Justierung und Störungsbehebung.

2. Semester:

Lehrstoff:

Kundenorientierte Fertigung von Kleidungsstücken aus anspruchsvollen Stoffen mit hohen technischen Anforderungen.

Modellentwicklungen und Verzierungstechniken.

Praktische Umsetzung der technischen Kenntnisse mit entsprechendem Betriebsmitteleinsatz.

Materialbedarfsermittlung und Kalkulation.

Maßnehmen. Anprobe und Abänderungslehre.

Körperformen und Figurabweichungen.

Qualitätssicherung und -kontrolle.

Betriebsorientierter Betriebsmitteleinsatz und Sicherheitstechnik.

Pflege, Wartung, Justierung und Störungsbehebung.

Fachpraktische Abschlussarbeit in Werkstätte und Fertigungstechnik gemäß den Vorgaben der WKO.

Richtwert für die Arbeitszeit für die handwerkliche Arbeit laut WKO.

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Um das Unterrichtsprogramm auch für die Lernenden und Erziehungsberechtigten deutlich erkennbar zu machen, ist eine eindeutige Bezeichnung festzulegen.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

C. Förderunterricht Bildungs- und Lehraufgabe:

Die von einem Leistungsabfall betroffenen Schülerinnen und Schüler sollen jene Kompetenzen entwickeln, die ihnen die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Gegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie in der jeweiligen Klasse/im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

1  Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom abgeändert werden.

2  Mit Computerunterstützung

3  Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).