BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 30. April 2020

Teil II

190. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

190. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 59, sowie
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,,
wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung sowie im Einleitungsteil des Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Meisterschulen“ jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenformen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 9,, 10, 11 und 12 angefügt:

  1. Ziffer 9
    Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
  2. Ziffer 10
    Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
  3. Ziffer 11
    Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
  4. Ziffer 12
    Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 sowie die Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      Der Titel der Verordnung, der Einleitungsteil des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 12 sowie die Anlagen A1B und A2B treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.“

Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1, A1B, A2 und A2B werden nach Anlage A.2.2 eingefügt.

Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen A1, A1B, A2 und A2B unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.

Faßmann