190. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 59, sowiedes Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, insbesondere dessen Paragraphen 6,, 55a und 59, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018,des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,,
wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, BGBl. II Nr. 256/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2015, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Meisterschulen, der Werkmeisterschulen (einschließlich der Berufstätigenformen) und der Bauhandwerkerschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2008,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung sowie im Einleitungsteil des § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Meisterschulen“ jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenformen)“ eingefügt.Im Titel der Verordnung sowie im Einleitungsteil des Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort „Meisterschulen“ jeweils der Klammerausdruck „(einschließlich der Berufstätigenformen)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 werden folgende Z 9, 10, 11 und 12 angefügt:Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Ziffer 9,, 10, 11 und 12 angefügt:
Meisterschule für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1)
Meisterschule für Berufstätige für Damenkleidermacher/innen (Anlage A1B)
Meisterschule für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2)
Meisterschule für Berufstätige für Herrenkleidermacher/innen (Anlage A2B)“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2020 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2020, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
§ 1 Abs. 1 Z 9 und 11 sowie die Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2020 in Kraft;Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 und 11 sowie die Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2020 in Kraft;
Der Titel der Verordnung, der Einleitungsteil des § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Z 10 und 12 sowie die Anlagen A1B und A2B treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.“Der Titel der Verordnung, der Einleitungsteil des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 und 12 sowie die Anlagen A1B und A2B treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2020, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils semesterweise aufsteigend in Kraft.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen A1, A1B, A2 und A2B werden nach Anlage A.2.2 eingefügt.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird bekannt gemacht:Auf Grund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:
Die in den Anlagen A1, A1B, A2 und A2B unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, bekannt gemacht.Die in den Anlagen A1, A1B, A2 und A2B unter Abschnitt römisch fünf enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bekannt gemacht.
Faßmann