186. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung geändert wird
Auf Grund des § 139 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 139, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 299/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 266/2016, wird wie folgt geändert:Die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2015“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 werden die letzten beiden Unterabsätze durch folgenden Unterabsatz ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 2, werden die letzten beiden Unterabsätze durch folgenden Unterabsatz ersetzt:
„Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr,
die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t und
den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t bezeichnet. Der Referenzzinssatz RZSt-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t,
, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.“„Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, ris-attachment://output_15.img1is.pngdie Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t und ris-attachment://output_15.img2is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t bezeichnet. Der Referenzzinssatz RZSt-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, ris-attachment://output_15.img3is.png, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz lautet:
„Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden.“„Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Absatz 2, des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden.“
Ettl Müller