BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. April 2020

Teil römisch zwei

186. Verordnung:

Änderung der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung

186. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 139, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Die Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 118/2015“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 23/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, werden die letzten beiden Unterabsätze durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

„Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, ris-attachment://output_15.img1is.pngdie Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t und ris-attachment://output_15.img2is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t bezeichnet. Der Referenzzinssatz RZSt-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, ris-attachment://output_15.img3is.png, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß Paragraph 144, Absatz 3, Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Absatz 2, des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden.“

Ettl     Müller