BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. April 2020

Teil römisch zwei

185. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren

185. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren geändert wird

Auf Grund des Paragraph 69 b, Absatz 2, Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren (Notar-E-Identifikations-Verordnung – NEIV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel wird die Wendung „des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

„Notarielle Amtshandlungen unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO

Paragraph 5 a,

Nimmt der Notar eine notarielle Amtshandlung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit gemäß Paragraph 90 a, NO vor, so kann die Identitätsfeststellung und -prüfung einer dem Notar persönlich und namentlich bekannten, von ihm schon bei einer früheren Amtshandlung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises identifizierten Partei in der Form erfolgen, dass die Partei dem Notar ihren amtlichen Lichtbildausweis während laufender Videoübertragung vorweist und der Notar im Zuge dessen bei geeigneten Lichtverhältnissen Bildschirmkopien (Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz) mit den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Inhalten anfertigt; diesfalls finden Paragraphen 2 und 3 keine Anwendung. Paragraph 12, Absatz 4, DSG ist anzuwenden. Der Notar hat die von ihm solcherart erhobenen Ausweisdaten anhand bei ihm vorhandener Ausweis- und Urkundendaten der Partei auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Im Übrigen sind die für die jeweilige notarielle Amtshandlung maßgeblichen Anforderungen einzuhalten. Die den Notar insbesondere nach den Paragraphen 36 a, ff. NO treffenden Verpflichtungen zur Verhinderung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Inhalt des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 6, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Änderung des Verordnungstitels und Paragraph 5 a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2020, in Kraft. Paragraph 5 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.“

Zadić