BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. April 2020

Teil II

184. Verordnung:

Änderung der Verordnung über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

184. Verordnung, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 10, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Fristen nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zweiter Satz StVG, die bis zum 30. April 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen."

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

  1. Absatz einsBefindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,), übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre und wurde er nicht wegen einer in Paragraph 33, Absatz 2, StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den Paragraphen 201,, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so hat er die Strafe bis zum 30. Juni 2020 anzutreten, wenn die Strafvollzugsanordnung und die Aufforderung zum Strafantritt vor dem 27. März 2020 erlassen und vor dem 30. Mai 2020 zugestellt wurden.
  2. Absatz 2Im Übrigen ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zu folgenden Zeitpunkten aufzuschieben und der Strafantritt bis dahin unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erster Halbsatz vorliegen:

    Ziffer eins bis zum Ablauf des 30. Juni 2020, wenn das Urteil vor dem 27. März 2020 rechtskräftig wurde, aber bis dahin keine Strafvollzugsanordnung erlassen wurde;

    Ziffer 2 bis zum Ablauf des 31. August 2020, wenn das Urteil nach dem 26. März 2020, aber vor dem 1. Juni 2020 rechtskräftig wurde;

    Ziffer 3 bis zum Ablauf des 30. September 2020, wenn das Urteil im Juni 2020 rechtskräftig wurde;

    Ziffer 4 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020, wenn das Urteil im Juli 2020 rechtskräftig wurde.

  3. Absatz 3Absatz 2, ist auf den Strafvollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Strafantritt ab dem 4. Mai 2020 zulässig ist. In diesem Fall darf der Strafvollzug vor dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt nur bei Vorliegen einer Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests angeordnet werden. Zu diesem Zweck ist dem erkennenden Gericht die bewilligende Entscheidung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, wird nach dem Wort „ist“ die Wendung „bis zum Ablauf des 31. August 2020“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Text in Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wendung „30. April 2020“ wird durch die Wendung „10. Mai 2020“ ersetzt und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr nocht nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wendung „30. April 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 8, wird die Wendung „bis zum Ablauf des 30. April 2020“ durch die Wendung „für die Dauer aufrechter Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 9, wird nach dem Wort „darf“ die Wendung „bis zum Ablauf des 31. Juli 2020“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Text in Paragraph 10, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8 und Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 6, außer Kraft.“

Zadić