182. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2020 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2020)
Auf Grund der §§ 4 bis 6, §§ 8 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 12 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2020, verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4 bis 6, Paragraphen 8 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 11, aufgrund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 347 vom 30.12.2011 S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2021 Statistiken zu erstellen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337 aus 2011, zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 347 vom 30.12.2011 Seite 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2021 Statistiken zu erstellen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.
Stichtag
§ 3.Paragraph 3,
Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2020 durchzuführen.
Erhebungsmerkmale und Erhebungsart
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1 und 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
(2)Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäß Anlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäß Anlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.
Durchführung der Erhebung
§ 5.Paragraph 5,
Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Für die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.
Auskunftspflicht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 7.Paragraph 7,
Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.
Sonstige Mitwirkungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.
Information über Auskunftspflichten
§ 9.Paragraph 9,
Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.Paragraph 10,
Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen.
Datenübermittlung in das LFBIS
§ 11.Paragraph 11,
Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.
Kostenersatz
§ 12.Paragraph 12,
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus leistet im Jahr 2020 der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 39.255,-. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus leistet im Jahr 2020 der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 39.255,-.
Außerkrafttreten
§ 13.Paragraph 13,
Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
Köstinger