BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 29. April 2020

Teil römisch zwei

182. Verordnung:

Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

182. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2020 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2020)

Auf Grund der Paragraphen 4 bis 6, Paragraphen 8 bis 10 und Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph 12, zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 11, aufgrund des Paragraph 3, des LFBIS-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1337 aus 2011, zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 347 vom 30.12.2011 Seite 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 158 vom 10.06.2013 Seite 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 30. September 2021 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

Paragraph 2,

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Stichtag

Paragraph 3,

Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2020 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind unternehmens- und personenbezogen unter Angabe der Stammdaten und der LFBIS-Nummer der statistischen Einheiten gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, zuständigen Behörde und des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,
    2. Ziffer 2
      die Merkmale gemäß Anlage Punkte 1.1 und 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.
  2. Absatz 2,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen. In diesem Fall erfolgt die Angabe des Auspflanzungsjahres gemäß Anlage Punkt 2 zusammengefasst in den Altersklassen „unter 3 Jahre“, „3 bis 9 Jahre“, „10 bis 29 Jahre“ und „30 Jahre und älter“.

Durchführung der Erhebung

Paragraph 5,

Für die Befragung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

Paragraph 8,

Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß Paragraph 2, sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

Paragraph 9,

Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

Paragraph 10,

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen.

Datenübermittlung in das LFBIS

Paragraph 11,

Die Bundesanstalt hat die gemäß Paragraph 4, ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

Paragraph 12,

Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus leistet im Jahr 2020 der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 39.255,-.

Außerkrafttreten

Paragraph 13,

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Köstinger

Anlage

Flächenangaben in Hektar/Ar:

  1. Ziffer eins
    bestockte Weingartenfläche
  2. eins Punkt eins
    mit Keltertrauben bestockte Fläche
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Qualitätsweine
  4. eins Punkt 2
    ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche (Rebschulen)
  5. Ziffer 2
    mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Rebsorten und Auspflanzungsjahr
  6. 2 Punkt eins
    Rotwein nach Rebsortenarten, die für die Erzeugung von Qualitätswein und Rebsortenwein zugelassen sind
  7. 2 Punkt 2
    Weißwein nach Rebsortenarten, die für die Erzeugung von Qualitätswein und Rebsortenwein zugelassen sind
  8. 2 Punkt 3
    übrige Rebsorten nach Beerenfarbe
    • Strichaufzählung
      Andere Rotweinsorten
    • Strichaufzählung
      Gemischter Satz (rot)
    • Strichaufzählung
      Andere Weißweinsorten
    • Strichaufzählung
      Gemischter Satz (weiß)