181. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020) und zur Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016)
Artikel 1
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Verlängerung von Fristen im Jahr 2020 – FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 (FMA-FriVerV 2020)
Auf Grund des § 22 Abs. 13 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 13, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Fristenverlängerungen
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Jede der in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Fristenverlängerungen wird nur für den Fall gewährt, dass und soweit dies für den Verpflichteten, der die jeweilige Fristverlängerung nutzt, auf Grund der COVID-19-Krisensituation erforderlich ist.
Fristenverlängerungen in der Bankenaufsicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 enden, wird die in § 44 Abs. 1 bis 5 BWG, § 6 Abs. 1 JKAB-V, § 4 ZEIMV sowie § 1 ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert.Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 enden, wird die in Paragraph 44, Absatz eins bis 5 BWG, Paragraph 6, Absatz eins, JKAB-V, Paragraph 4, ZEIMV sowie Paragraph eins, ResV jeweils genannte sechsmonatige Frist um vier Monate auf zehn Monate verlängert.
(2)Absatz 2,Für Übermittlungstermine, die zwischen 1. März und 31. Mai 2020 liegen, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:
Die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a zur VERA-V in § 2 Abs. 1 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;Die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1a zur VERA-V in Paragraph 2, Absatz eins, VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c zur VERA-V in § 2 Abs. 2 VERA-V mit dem sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;die für den Vermögensausweis gemäß der Anlage A1c zur VERA-V in Paragraph 2, Absatz 2, VERA-V mit dem sechzehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
die für den Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 zur VERA-V in § 4 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;die für den Erfolgsausweis gemäß der Anlage A2 zur VERA-V in Paragraph 4, VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3b zur VERA-V in § 6 Abs. 1 VERA-V in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 12. Mai 2020;die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3b zur VERA-V in Paragraph 6, Absatz eins, VERA-V in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, mit 12. Mai 2020;
die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3c zur VERA-V in § 6 Abs. 2 VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;die für den Risikoausweis gemäß der Anlage A3c zur VERA-V in Paragraph 6, Absatz 2, VERA-V mit dem zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats;
die für den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 zur VERA-V in § 8 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;die für den Vermögens- und Erfolgsausweis gemäß der Anlage B1 zur VERA-V in Paragraph 8, VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;
die für den Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b zur VERA-V in § 11 Abs. 1 VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;die für den Risikoausweis gemäß den Anlagen B3b und C3b zur VERA-V in Paragraph 11, Absatz eins, VERA-V mit zwei Monaten nach dem Meldestichtag;
die für den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3b und E3b zur VERA-V in § 14 VERA-V mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats;die für den Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis gemäß den Anlagen D1, D3b und E3b zur VERA-V in Paragraph 14, VERA-V mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats;
die für die Meldung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß der Anlage A1 zur ZEIMV in § 1 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;die für die Meldung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gemäß der Anlage A1 zur ZEIMV in Paragraph eins, Absatz 2, ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
die für die Meldung von Ordnungsnormen gemäß der Anlage A2 zur ZEIMV in § 2 Abs. 2 ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;die für die Meldung von Ordnungsnormen gemäß der Anlage A2 zur ZEIMV in Paragraph 2, Absatz 2, ZEIMV mit dem zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats;
die für die Meldung von Eigenmitteln von Sonderkreditinstituten gemäß der Anlage zur SK-EMV in § 2 SK-EMV mit dem achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats;die für die Meldung von Eigenmitteln von Sonderkreditinstituten gemäß der Anlage zur SK-EMV in Paragraph 2, SK-EMV mit dem achten Bankarbeitstag des übernächsten Monats;
die für die Meldung der Quartalsausweise gemäß den Anlagen 1 bis 8 zur BVQA-V in § 1 Abs. 1 BVQA-V mit vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres;die für die Meldung der Quartalsausweise gemäß den Anlagen 1 bis 8 zur BVQA-V in Paragraph eins, Absatz eins, BVQA-V mit vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres;
festgelegte Übermittlungsfrist wird um jeweils zehn Bankarbeitstage verlängert.
(3)Absatz 3,Die für den Risikoausweis gemäß der Anlage G1 in § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 VERA-V mit drei Monaten nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird um zwei Monate verlängert.Die für den Risikoausweis gemäß der Anlage G1 in Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 11, Absatz 3, VERA-V mit drei Monaten nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird um zwei Monate verlängert.
(4)Absatz 4,Die für Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß der Anlage H zur VERA-V in § 6a Abs. 4 VERA-V mit dem 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird auf den 30. September 2020 verlängert.Die für Meldungen zu Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien gemäß der Anlage H zur VERA-V in Paragraph 6 a, Absatz 4, VERA-V mit dem 45. Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag festgelegte Übermittlungsfrist wird auf den 30. September 2020 verlängert.
Fristenverlängerungen in der Versicherungs- und Finanzkonglomerateaufsicht
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in § 246 Abs. 1 VAG 2016 geforderte Auflage des Jahresabschlusses einschließlich des gesamten Anhangs sowie des Lageberichtes am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme ist für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2019 geendet haben, binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung vorzunehmen.Die in Paragraph 246, Absatz eins, VAG 2016 geforderte Auflage des Jahresabschlusses einschließlich des gesamten Anhangs sowie des Lageberichtes am Sitz des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme ist für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2019 geendet haben, binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Für Übermittlungstermine gemäß § 248 VAG 2016 werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:Für Übermittlungstermine gemäß Paragraph 248, VAG 2016 werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:
Die für Vorlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen an die FMA gemäß § 248 Abs. 2 und 4 VAG 2016 mit fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgelegte Übermittlungsfrist wird für Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, um jeweils zwei Monate verlängert;Die für Vorlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländischen Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen an die FMA gemäß Paragraph 248, Absatz 2 und 4 VAG 2016 mit fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgelegte Übermittlungsfrist wird für Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, um jeweils zwei Monate verlängert;
die Berichtsteile gemäß § 248 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 VAG 2016 betreffend Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, sind im Falle einer Ausnutzung der Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes – COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, binnen zwei Wochen nach Abhaltung der Hauptversammlung der FMA vorzulegen;die Berichtsteile gemäß Paragraph 248, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, VAG 2016 betreffend Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, sind im Falle einer Ausnutzung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes – COVID-19-GesG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, binnen zwei Wochen nach Abhaltung der Hauptversammlung der FMA vorzulegen;
die Berichtsteile gemäß § 248 Abs. 3 Z 2 und Z 3 und Abs. 5 Z 2 VAG 2016 betreffend Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, sind binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung der FMA vorzulegen.die Berichtsteile gemäß Paragraph 248, Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Absatz 5, Ziffer 2, VAG 2016 betreffend Geschäftsjahre, die mit 31. Dezember 2019 geendet haben, sind binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung der FMA vorzulegen.
(3)Absatz 3,Für Übermittlungstermine, die zwischen dem 5. April 2020 und 3. Juni 2020 liegen, werden die Übermittlungsfristen für Vorlagen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen an die FMA wie folgt verlängert:
Die gemäß § 3 Abs. 1 VU-MV 2020 mit fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgelegte Frist wird um zwei Monate verlängert;Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VU-MV 2020 mit fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres festgelegte Frist wird um zwei Monate verlängert;
die gemäß § 3 Abs. 2 VU-MV 2020 mit sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag festgelegte Frist wird um eine Woche verlängert.die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VU-MV 2020 mit sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag festgelegte Frist wird um eine Woche verlängert.
(4)Absatz 4,Für Übermittlungstermine gemäß § 79 Abs. 3 Z 3 VAG 2016 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, BGBl. II Nr. 168/2015, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:Für Übermittlungstermine gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 3, VAG 2016 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, der kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015,, werden die Übermittlungsfristen wie folgt verlängert:
Die für Berichtsteile gemäß den §§ 11 und 12 kV-RLV betreffend kleine Versicherungsvereine im Sinne von § 13 Abs. 2 Z 1 kV-RLV festgelegte Übermittlungsfrist bis spätestens 15. Mai 2020 wird bis spätestens 30. Juni 2020 verlängert;Die für Berichtsteile gemäß den Paragraphen 11 und 12 kV-RLV betreffend kleine Versicherungsvereine im Sinne von Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, kV-RLV festgelegte Übermittlungsfrist bis spätestens 15. Mai 2020 wird bis spätestens 30. Juni 2020 verlängert;
die für Berichtsteile gemäß den §§ 11 und 12 kV-RLV betreffend kleine Versicherungsvereine im Sinne von § 13 Abs. 2 Z 2 kV-RLV festgelegte Übermittlungsfrist bis spätestens 15. Juli 2020 wird bis spätestens 31. Juli 2020 verlängert.die für Berichtsteile gemäß den Paragraphen 11 und 12 kV-RLV betreffend kleine Versicherungsvereine im Sinne von Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, kV-RLV festgelegte Übermittlungsfrist bis spätestens 15. Juli 2020 wird bis spätestens 31. Juli 2020 verlängert.
(5)Absatz 5,Die mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats festgelegte Übermittlungsfrist für die Meldung der Quartalsberichte gemäß der Anlage zur FK-QUAB-V in § 1 FK-QUAB-V wird um zehn Arbeitstage verlängert.Die mit dem fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats festgelegte Übermittlungsfrist für die Meldung der Quartalsberichte gemäß der Anlage zur FK-QUAB-V in Paragraph eins, FK-QUAB-V wird um zehn Arbeitstage verlängert.
Fristenverlängerungen in der Pensionskassenaufsicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die in § 21e Abs. 5 PKG mitDie in Paragraph 21 e, Absatz 5, PKG mit
fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegte Frist zur Übermittlung des Prüfungsberichts durch den Prüfaktuar an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer;
sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegte Frist zur Übermittlung des Prüfungsberichts durch die Pensionskasse an die FMA
wird für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 geendet haben, um jeweils einen Monat verlängert.
(2)Absatz 2,Die in § 30a Abs. 1 PKG mit sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegten Fristen zur Übermittlung der in § 30a Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Dokumente an die FMA wird für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 geendet haben, um einen Monat verlängert.Die in Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG mit sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegten Fristen zur Übermittlung der in Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 genannten Dokumente an die FMA wird für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 geendet haben, um einen Monat verlängert.
(3)Absatz 3,Die in § 36 Abs. 2 PKG mit vier Wochen festgelegte Frist zur Übermittlung der Quartalsausweise an die FMA wird für die Quartalsausweise zu den Stichtagen 31. März 2020, 30. Juni 2020 und 30. September 2020 um jeweils eine Woche verlängert.Die in Paragraph 36, Absatz 2, PKG mit vier Wochen festgelegte Frist zur Übermittlung der Quartalsausweise an die FMA wird für die Quartalsausweise zu den Stichtagen 31. März 2020, 30. Juni 2020 und 30. September 2020 um jeweils eine Woche verlängert.
2. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Die Bestimmungen des BörseG 2018 bleiben durch diese Verordnung unberührt.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Unbeschadet der Fristenverlängerungen gemäß den §§ 2 bis 4 können weitere Fristenverlängerungen gemäß § 22 Abs. 13 FMABG beantragt werden.Unbeschadet der Fristenverlängerungen gemäß den Paragraphen 2 bis 4 können weitere Fristenverlängerungen gemäß Paragraph 22, Absatz 13, FMABG beantragt werden.
(2)Absatz 2,Für Verweise auf Bundesgesetze und Verordnungen in dieser Verordnung gilt Folgendes:
Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2020 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V, BGBl. II Nr. 470/2006, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2018 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung – JKAB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 470 aus 2006,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2018, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 14/2019 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2019, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/429, ABl. Nr. L 96 vom 30.03.2020 S. 1, anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 191 vom 28.06.2014 Seite 1, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2020/429, Amtsblatt Nummer L 96 vom 30.03.2020 Seite 1, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV, BGBl. II Nr. 352/2009, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2018 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung – ZEIMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2009,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2018, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Reservenmeldungsverordnung – ResV, BGBl. Nr. 970/1994, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/2010 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Reservenmeldungsverordnung – ResV, Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, BGBl. II Nr. 79/2015, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2017 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Sonderkreditinstitute-Eigenmittelmeldeverordnung – SK-EMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2015,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2017, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V, BGBl. II Nr. 101/2007, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2007,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2013, anzuwenden;
soweit auf Bestimmungen der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 – VU-MV 2020, BGBl. II Nr. 411/2019, verwiesen wird, ist diese in der Stammfassung anzuwenden.soweit auf Bestimmungen der Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 – VU-MV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2019,, verwiesen wird, ist diese in der Stammfassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie ist auf Fristen, die ohne Fristverlängerung gemäß den §§ 2 bis 4 nach dem 31. Dezember 2020 ablaufen, nicht anwendbar.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie ist auf Fristen, die ohne Fristverlängerung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 nach dem 31. Dezember 2020 ablaufen, nicht anwendbar.
Artikel 2
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Änderung der FMA-Kostenverordnung (FMA-KVO 2016)
Auf Grund des § 22 Abs. 7 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 22, Absatz 7, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Die FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2019, wird wie folgt geändert:Die FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2015,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
Dem § 23 wird folgender Abs. 9 angefügt:Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, BGBl. II Nr. 181/2020, gilt Folgendes:Zur Begleitung der FMA-Fristenverlängerungsverordnung 2020 – FMA-FriVerV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2020,, gilt Folgendes:
Darf eine der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 2 Abs. 1 FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 4 dementsprechend;Darf eine der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Meldungen unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FMA-FriVerV 2020 bis zu vier Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für Korrekturmeldungen betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 4, dementsprechend;
darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;darf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FMA-FriVerV 2020 mehr als einen Monat und bis zu zwei Monate später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, um den über einen Monat hinausgehenden Zeitraum entsprechend;
darf die in § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum 31. Juli 2020 gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 entsprechend;darf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2, FMA-FriVerV 2020 bis spätestens zum 31. Juli 2020 gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, entsprechend;
darf die in § 6 Abs. 1 Z 4 genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß § 4 Abs. 2 FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß § 6 Abs. 2 dementsprechend.“darf die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, genannte Meldung unter Ausnutzung einer Fristverlängerung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FMA-FriVerV 2020 bis zu einen Monat später gemeldet werden, so verlängert sich die Frist für die Datenmeldung betreffend die Kostengrundlage gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dementsprechend.“
Ettl Müller