BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 27. April 2020

Teil römisch zwei

180. Verordnung:

Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

180. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird

Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text in Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wendung „,ist für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, angeordneten Betretungsverbote“ wird durch die Wendung „, ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020“ ersetzt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird in Absatz eins, die Wendung „30. April 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt und nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 5 und Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.180 aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, außer Kraft.“

Zadić