180. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, geändert wird
Aufgrund von § 9 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 1. COVID-19-JuBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, BGBl. II Nr. 113/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 entfällt.Paragraph 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text in § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wendung „,ist für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, angeordneten Betretungsverbote“ wird durch die Wendung „, ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:Der bisherige Text in Paragraph 5, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wendung „,ist für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, angeordneten Betretungsverbote“ wird durch die Wendung „, ist bis zum Ablauf des 10. Mai 2020“ ersetzt und folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Mehrere Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Besucher, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und seine erwachsene Begleitperson.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird in Abs. 1 die Wendung „30. April 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt und nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 8, wird in Absatz eins, die Wendung „30. April 2020“ durch die Wendung „31. Mai 2020“ ersetzt und nach dem Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.“Paragraph 5 und Paragraph 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.180 aus 2020, treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 3, außer Kraft.“
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