BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 23. April 2020

Teil römisch zwei

174. Verordnung:

Änderung der Luftverkehrsregeln 2014

174. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin für Landesverteidigung, mit der die Luftverkehrsregeln 2014 geändert werden

Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 5, 121, 124 und 145 a des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2017, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2020,, wird

1. hinsichtlich des Anhanges D der Verordnung von der Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Verordnung von der Bundesministerin für für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung verordnet:

Die Luftverkehrsregeln 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2014,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2018,, werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 7. Bewilligung der Unterschreitung der Mindesthöhen für Flüge“ der Eintrag „§ 7a. Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 16. Verbandsflüge“ durch den Eintrag „§ 16. Formationsflüge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 22. Form der Flugplanabgabe“ durch den Eintrag „§ 22. Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 27. Flugfunk-Sprechfunkverbindung“ der Eintrag „§ 27a. Meldungen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Ausnahmen betreffend die Staffelung“ durch den Eintrag „§ 37. Ausnahmen betreffend die Staffelung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 38. Ausnahmeantrag gemäß Artikel 4, SERA“ durch den Eintrag „§ 38. Ausnahmen für Ambulanz und Rettungsflüge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „Verordnung, berichtigt in ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2013 S.38“ durch die Wortfolge „Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730 aus 2006, Amtsblatt Nummer L 196 vom 21.7.2016 Seite 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 3, wird der Verweis „2, 3 und 4“ durch den Verweis „2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln

Paragraph 7 a,

Mindestflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln gemäß SERA.5015 Litera b, sind von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Diese Mindestflughöhen gelten nicht für den militärisch operationellen Flugverkehr im Sinne des Paragraph 145 a, LFG.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 14 a, Absatz 3, wird das Wort „Hangsegelfug“ durch das Wort „Hangsegelflug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Die Überschrift zu Paragraph 16, lautet:

„Formationsflüge“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 16, wird das Wort „Verbandsflüge“ durch das Wort „Formationsflüge“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Wort „haben“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach der Ziffernbezeichnung die Wortfolge „in sonstigen Fällen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21, lautet:

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Grenzüberschreitende Einflüge mit zivilen Luftfahrzeugen nach Sichtflugregeln im Luftraum der Klasse „G“ und „E“ sind von der Pflicht zur Abgabe eines Flugplanes befreit. Für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschraubern und Tragschraubern ist dieses Vorgehen nur mit einem im Flug aktivierten und gemäß Paragraph 30, Absatz 2, eingestellten Transponder Mode S zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann, sofern dies zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, festlegen, dass für einen bestimmten Zeitraum die Ausnahmen gemäß Absatz eins, ganz oder teilweise keine Anwendung finden. Diese Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise mittels NOTAM (Paragraph 172 a, Luftfahrtgesetz – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung) kundzumachen.
  3. Absatz 3,Der verantwortliche Pilot hat sich vor dem Abflug über die das Erfordernis der Flugplanabgabe betreffenden Regelungen des Staates, in dessen Luftraum er einfliegen wird, zu informieren.“

Novellierungsanordnung 16, Die Überschrift zu Paragraph 22, lautet:

„Form der Flugplanabgabe und Schließung des Flugplanes“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Schließung des Flugplanes (Landemeldung) ist neben den in SERA.4020 Litera a, genannten Möglichkeiten auch fernmündlich oder in elektronischer Form zulässig („Homebriefing“).“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 24, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht außerhalb kontrollierten Luftraumes beträgt 600 m (2000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 300 m. Die Mindestflughöhe für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht in kontrollierten Lufträumen beträgt 300 m (1000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 150 m.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 24, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 27, wird folgender Paragraph 27 a, samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen

Paragraph 27 a,

Die in SERA.10001 Litera b, vorgesehene „operations normal“ Meldung an die Flugverkehrsdienststelle darf unterlassen werden.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Unbeschadet SERA. 6005 Litera b, Ziffer eins und SERA.13001 ist der Betrieb von Zivilflugzeugen in folgenden Lufträumen nur mit einem betriebsbereiten Transponder Mode S mit Druckhöhenübermittlung zulässig:
    1. Ziffer eins
      in den in Anhang A Teil 4 angeführten Zonen mit Transponderpflicht (TMZ) und
    2. Ziffer 2
      in kontrollierten Lufträumen unter folgender Einschränkung: für den Luftraum E gilt dies nur für kraftangetriebene Zivilluftfahrzeuge schwerer als Luft mit starren Tragflächen, Hubschrauber und Tragschrauber.
  2. Absatz 2,An den Transpondern ist, soweit von einer Flugverkehrsdienststelle nicht anders aufgetragen, unaufgefordert der Code 7000 inklusiver automatischer Druckhöhenübermittlung einzustellen.“

Novellierungsanordnung 22, Der Text des bisherigen Paragraph 31, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 31, Absatz eins (, n, e, u,) wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Unbeschadet Absatz eins und Paragraph 3, Ziffer 10, kann in Ausnahmefällen eine temporäre zivile Luftraumreservierung auf den Luftraum der Klasse E erstreckt werden, wenn dies aufgrund der von der zuständigen Behörde durchzuführenden Sicherheitsbewertung für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Anmeldung einer solchen temporären zivilen Luftraumreservierung muss so zeitgerecht erfolgen, dass die Verlautbarung der Aktivierung mittels NOTAM (Paragraph 172 a, LFG) möglich ist.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 37, wird nach dem Wort „Evakuierungsflügen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „welche als Sonderflüge“ sowie nach dem Wort „Grund“ die Wortfolge „durchgeführt werden,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 38, samt Überschrift lautet:

„Ausnahmen für Ambulanz- und Rettungsflüge

Paragraph 38,

Sichtflüge bei Nacht mit Hubschraubern zur Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen sind mit Zustimmung der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle auch bei Wetterbedingungen zulässig, die unter den in SERA.5005 Litera c, Ziffer 3, festgelegten Werten liegen, soweit diese Flüge mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, Hindernisse und andere Luftfahrzeuge so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 39, lautet:

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die in diesem Abschnitt für den militärisch operationellen Flugverkehr (MOAT, Paragraph 145 a, LFG) festgelegten Sonderverfahren gelten für österreichische Militärluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz 2, LFG). Ausländischen Militärluftfahrzeugen, für deren Ein-, Aus- oder landungslosen Überflug eine Genehmigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, LFG vorliegt, kann, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt, in dieser Genehmigung die Anwendung dieser Verfahren genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Die Durchführung anderer als der in dieser Verordnung normierten Sonderverfahren durch ausländische Militärluftfahrzeuge ist ausschließlich in Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zulässig.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Abstände zu Zivilluftfahrzeugen dürfen auch zur Durchführung internationaler Vereinbarungen bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft unterschritten werden. Die dabei anzuwendenden Verfahren werden in diesen internationalen Vereinbarungen festgelegt.“

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Das Inhaltsverzeichnis, die Paragraphen 3, Absatz eins, 7, Absatz 3, 7 a, samt Überschrift, 14a Absatz 3, 16, samt Überschrift, 18 Absatz 5, 21,, die Überschrift zu Paragraph 22, 22, Absatz 3, 24, Absatz 2, 27 a, samt Überschrift, 30, 31, 37, 38 samt Überschrift, im Anhang B Teil A. 1. Absatz eins,, Teil A 2. Absatz eins, und Absatz 2,, Teil A. 3. Absatz eins, und im Anhang D, Abschnitt A Teil 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020, treten mit dem 21.05.2020 in Kraft, zugleich tritt Paragraph 24, Absatz 3, außer Kraft. Die Paragraphen 39 und 40 Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 29, Im Anhang B, Teil A. 1. Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) entfällt in Absatz eins, nach dem Wort „Seibersdorf“ das Wort „ist“.

Novellierungsanordnung 30, Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) wird in Absatz eins, Litera f, nach dem Wort „Vermessungsflüge“ die Wortfolge „sowie Flüge zum Zwecke der Wissenschaft und Forschung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Im Anhang B, Teil A. 2. Flugbeschränkungsgebiet Wien (LO R 15) wird in Absatz 2, Litera b, die Wortfolge „Luftbild- und Vermessungsflügen“ durch die Wortfolge „Luftbild-, Vermessungs- und Inspektionsflügen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Im Anhang B, Teil A. 3. Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See (LO R 16) wird in Absatz eins, Litera c, das Satzzeichen „ . “ durch das Wort „oder“ ersetzt und nach Litera c, folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    mit Flugmodellen innerhalb von Modellflugplätzen, die zum 31.12.2018 bestanden haben.“

Novellierungsanordnung 33, Im Anhang D Abschnitt A wird nach dem Teil 6. folgender Teil 7. samt Überschrift angefügt:

„7. Flugbeschränkungsgebiet Hochfilzen

  1. Absatz eins,Gebiet LO R 8

vom Koordinatenpunkt

47°31'30.0000“ Nord

12°36'00.0000“ Ost

geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°30'00.0000“ Nord

12°43'20.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°27'00.0000“ Nord

12°41'30.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°28'30.0000“ Nord

12°37'30.0000“ Ost

von diesem geradlinig zum Koordinatenpunkt

47°31'30.0000“ Nord

12°36'00.0000“ Ost

Obergrenze: FL 125

Untergrenze: Erdboden

Zeitliche Beschränkung: Aktiviert mittels NOTAM

  1. Absatz 2,Im Luftraum nach Absatz eins, ist der Ein-, Aus- und Durchflug von bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen oder der Betrieb von Luftfahrtgerät nur zulässig mit Bewilligung der zuständigen Militärflugleitung. Diese wird gemeinsam mit der zeitlichen Beschränkung in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht.“

Gewessler    Tanner