171. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph eins, des Bundesgesetzes über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2019, unddie Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2019,, und
die Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018.die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018,.
(2)Absatz 2Diese Verordnung gilt für das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21, sofern kein bestimmter zeitlicher Geltungsbereich festgelegt wird.
Sondervorschrift zur Einteilung des Studienjahres
§ 2.Paragraph 2,
Abweichend von § 52 UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats und abweichend von § 36 HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums entfällt im Sommersemester 2020 die lehrveranstaltungsfreie Zeit und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate (Juli, August, September) angeboten und durchgeführt werden. Abweichend von Paragraph 52, UG und den Bezug habenden Beschlüssen des Senats und abweichend von Paragraph 36, HG und den Bezug habenden Beschlüssen des Hochschulkollegiums entfällt im Sommersemester 2020 die lehrveranstaltungsfreie Zeit und es können Lehrveranstaltungen und Prüfungen auch während der Sommermonate (Juli, August, September) angeboten und durchgeführt werden.
Sondervorschrift für das Inkrafttreten von Curricula
§ 3.Paragraph 3,
Abweichend von § 58 Abs. 6 UG und § 42 Abs. 6 HG treten Curricula und deren Änderungen mit 1. Oktober 2020 in Kraft, wenn sie spätestens vor dem 1. September 2020 im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden. Abweichend von Paragraph 58, Absatz 6, UG und Paragraph 42, Absatz 6, HG treten Curricula und deren Änderungen mit 1. Oktober 2020 in Kraft, wenn sie spätestens vor dem 1. September 2020 im Mitteilungsblatt veröffentlicht werden.
Sondervorschrift zu Zulassungsfristen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsAbweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die Nachfrist des Sommersemesters 2020 am 30. Juni 2020.Abweichend von Paragraphen 61, ff. UG und Paragraphen 51, ff. HG endet die Nachfrist des Sommersemesters 2020 am 30. Juni 2020.
(2)Absatz 2Abweichend von §§ 61 ff. UG und §§ 51 ff. HG endet die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. September 2020, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen mit Endzeitpunkten nach 30. September 2020 festgelegt werden können.Abweichend von Paragraphen 61, ff. UG und Paragraphen 51, ff. HG endet die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2020/21 am 30. September 2020, wobei abweichende allgemeine Zulassungsfristen mit Endzeitpunkten nach 30. September 2020 festgelegt werden können.
Sondervorschrift zur Meldung der Fortsetzung des Studiums
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von § 62 UG und § 55 HG ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2020 bis zum Ende der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist möglich. Abweichend von Paragraph 62, UG und Paragraph 55, HG ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums für das Sommersemester 2020 bis zum Ende der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist möglich.
Sondervorschrift zur Ablegung der Ergänzungsprüfung in den künstlerischen Studien
§ 6.Paragraph 6,
Abweichend von § 63 Abs. 11 UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester. Abweichend von Paragraph 63, Absatz 11, UG endet die im Curriculum vorgesehene Frist für die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das vierte Semester.
Sondervorschrift zur Studieneingangs- und Orientierungsphase
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsAbweichend von § 66 Abs. 1 UG und § 41 Abs. 1 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.Abweichend von Paragraph 66, Absatz eins, UG und Paragraph 41, Absatz eins, HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass die Studieneingangs- und Orientierungsphase für Studierende, die im Sommersemester 2020 mit dem Studium begonnen haben, im Sommersemester 2020 und im Wintersemester 2020/21 stattfindet.
(2)Absatz 2Abweichend von § 66 Abs. 2 und 3 UG und § 41 Abs. 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2 und 3 UG und Paragraph 41, Absatz 2 und 3 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass Studierende, die die Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen haben, weiterführende Lehrveranstaltungen, über den Umfang der dafür in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte hinaus, absolvieren können.
Sondervorschrift zur Beurlaubung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsAbweichend von § 67 UG und 58 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Für die COVID-19-Beurlaubung gilt Folgendes:Abweichend von Paragraph 67, UG und 58 HG kann durch das Rektorat festgelegt werden, dass sich Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, für das Sommersemester 2020 beurlauben lassen können (COVID-19-Beurlaubung). Für die COVID-19-Beurlaubung gilt Folgendes:
Eine COVID-19-Beurlaubung ist innerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist zu beantragen.
Bis zum Zeitpunkt der COVID-19-Beurlaubung erbrachte Studienleistungen (insbesondere abgeschlossene Lehrveranstaltungen und Prüfungen) bleiben gültig.
Die Studienbeitragspflicht gemäß § 91 UG oder § 69 HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.Die Studienbeitragspflicht gemäß Paragraph 91, UG oder Paragraph 69, HG entfällt. Ein bereits entrichteter Studienbeitrag ist auf Antrag der oder des Studierenden rückzuerstatten.
Näheres kann durch das Rektorat festgelegt werden.
(2)Absatz 2Abweichend von § 67 UG und § 58 HG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist beendet werden. Eine COVID-19-Beurlaubung gemäß Abs. 1 kann nicht vorzeitig beendet werden. Der Studienbeitrag gemäß § 91 UG oder § 69 HG ist bis zum Ende der Nachfrist zu entrichten.Abweichend von Paragraph 67, UG und Paragraph 58, HG kann eine Beurlaubung für das Sommersemester 2020 auf Antrag der oder des Studierenden innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Nachfrist beendet werden. Eine COVID-19-Beurlaubung gemäß Absatz eins, kann nicht vorzeitig beendet werden. Der Studienbeitrag gemäß Paragraph 91, UG oder Paragraph 69, HG ist bis zum Ende der Nachfrist zu entrichten.
Sondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 UGSondervorschrift zur Frist des Erlöschens von Studien an Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 UG
§ 9.Paragraph 9,
Abweichend von § 68 Abs. 2 UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird. Abweichend von Paragraph 68, Absatz 2, UG und der Bezug habenden Satzungsbestimmungen erlischt die Zulassung zum Studium, wenn mehr als vier Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
Sondervorschrift zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAbweichend von § 76 UG und § 42a HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula können im Sommersemester 2020 die Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Insbesondere ist es dabei zulässig, Lehrveranstaltungen in elektronischen Lernumgebungen anzubieten und Prüfungen auf elektronischem Weg durchzuführen. Näheres hat das Rektorat nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der Hochschulvertretung festzulegen.Abweichend von Paragraph 76, UG und Paragraph 42 a, HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula können im Sommersemester 2020 die Methoden und Konzepte von Lehrveranstaltungen und die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen während des Semesters geändert werden. Insbesondere ist es dabei zulässig, Lehrveranstaltungen in elektronischen Lernumgebungen anzubieten und Prüfungen auf elektronischem Weg durchzuführen. Näheres hat das Rektorat nach Anhörung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs und der Hochschulvertretung festzulegen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 58 UG und § 42 HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula ist das Rektorat bis 30. November 2020 berechtigt, für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen hinsichtlich bestimmter Formate der Lehrveranstaltungen, der Durchführung von Prüfungen oder der Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen Regelungen zu treffen.Abweichend von Paragraph 58, UG und Paragraph 42, HG und den Bezug habenden Bestimmungen in den Satzungen und Curricula ist das Rektorat bis 30. November 2020 berechtigt, für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen hinsichtlich bestimmter Formate der Lehrveranstaltungen, der Durchführung von Prüfungen oder der Voraussetzungen für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen Regelungen zu treffen.
(3)Absatz 3Die Methoden, die Durchführung, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe von Prüfungen sind zeitgerecht vor der Prüfung, spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung zur Prüfung möglich ist, bekannt zu geben.
(4)Absatz 4Werden Änderungen gemäß Abs. 1 und 2 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.Werden Änderungen gemäß Absatz eins und 2 an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen vorgenommen, kann sich die oder der Studierende von der betreffenden Lehrveranstaltung oder Prüfung abmelden, ohne dass eine Anrechnung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte erfolgt.
(5)Absatz 5Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind jedenfalls drei Prüfungstermine im Sommersemester 2020 anzusetzen.
Sondervorschrift für die Durchführung von Prüfungen auf elektronischem Weg
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsBei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der oder des Studierenden vorhanden sein.
Eine Überprüfung der Identität der oder des Studierenden hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Studierende oder den Studierenden sind vorzusehen.
Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der oder des Studierenden auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist. Davon ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen einschließlich der jeweiligen Antwortmöglichkeiten.
Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der oder des Studierenden auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2)Absatz 2Abweichend von § 79 Abs. 2 UG und § 44 Abs. 2 HG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. November 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.Abweichend von Paragraph 79, Absatz 2, UG und Paragraph 44, Absatz 2, HG ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen bis 30. November 2020 zumindest dadurch erfüllt, dass die zur Prüfung antretende Person berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen.
Sondervorschrift zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen
§ 12.Paragraph 12,
Universitäts- und hochschulinterne Fristen zur Abgabe von Bachelor-, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen und künstlerischer Dissertationen werden für den Zeitraum verlängert, in welchem die oder der Studierende aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung oder der Abgabe gehindert war.
Sondervorschrift zu Übergangsfristen für Studien und Lehrgänge
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsSieht das Curriculum ein Auslaufen des Studiums oder des Lehrganges im Sommersemester 2020 vor, wird diese Frist bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 verlängert.
(2)Absatz 2Für Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit BGBl. I Nr. 124/2013 geltenden Rechtsvorschriften gemäß § 82d HG begonnen haben, werden die Fristen gemäß § 59 Abs. 2 Z 3 und 5 HG in der Fassung vor der Novelle des Hochschulgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2013, um ein Semester verlängert.Für Studierende von Bachelorstudien, die ihr Studium nach den vor Inkrafttreten der Novelle des Hochschulgesetzes mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013, geltenden Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 82 d, HG begonnen haben, werden die Fristen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 HG in der Fassung vor der Novelle des Hochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2013,, um ein Semester verlängert.
Inkrafttreten
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2)Absatz 2Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmungen der §§ 10 und 11 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer schwerer Mängel gemäß § 79 Abs. 1 UG oder § 44 Abs. 1 HG bleibt davon unberührt.Prüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Sommersemester 2020 abgelegt wurden oder für die bereits eine Anmeldung erfolgt ist, gelten als im Sinne der Sonderbestimmungen der Paragraphen 10 und 11 ordnungsgemäß durchgeführt. Die Geltendmachung anderer schwerer Mängel gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG oder Paragraph 44, Absatz eins, HG bleibt davon unberührt.
Außerkrafttreten
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 30. September 2021 außer Kraft.
(2)Absatz 2Die Zählung der Semester im Sinne der §§ 6 und 9 ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung weiterhin auf alle Studien, die im Sommersemester 2020 gemeldet waren, bis zum Erlöschen der Zulassung anzuwenden.Die Zählung der Semester im Sinne der Paragraphen 6 und 9 ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung weiterhin auf alle Studien, die im Sommersemester 2020 gemeldet waren, bis zum Erlöschen der Zulassung anzuwenden.
Faßmann