170. Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Gebarungsrichtlinienverordnung geändert wird
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 23, Absatz 3, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:
Die Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2018, wird wie folgt geändert:Die Gebarungsrichtlinienverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph eins, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Sämtliche sich aus den Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie 2020 ergebende Änderungen der allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die daraus resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Begleitumstände sind entsprechend zu berücksichtigen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 wird folgender Abs. 10 angefügt:In Paragraph 8, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 1 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2020 tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2020, tritt mit dem auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.“
Schramböck