169. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Online-Identifikationsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 4, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019,, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV, BGBl. II Nr. 5/2017, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 199/2018, wird wie folgt geändert:Die Online-Identifikationsverordnung – Online-IDV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2017,, geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.“Abweichend von Absatz 3, dürfen Mitarbeiter des Verpflichteten die Online-Identifikation an ihrem Wohnsitz in einem abgetrennten, geschlossenen Raum durchführen (Online-Identifikation im Home-Office). Es ist sicherzustellen, dass sich der Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Online-Identifikation alleine und ungestört in diesem Raum aufhält. Wenn die Online-Identifikation durch einen Mitarbeiter im Home-Office stattfindet, ist der potentielle Kunde vorab über diesen Umstand zu informieren und auf den Umstand hinzuweisen, dass alternative Identifikationsmöglichkeiten bestehen. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bleiben hievon unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Der Verordnung wird folgender § 9 samt Überschrift angefügt:Der Verordnung wird folgender Paragraph 9, samt Überschrift angefügt:
„In- und Außerkrafttreten
§ 9.Paragraph 9,
§ 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“ Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.“
Ettl Müller