(2)Absatz 2,Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, kann von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 7 Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG; BGBl. Nr. 566/1991) auch einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben werden. Die Übergabe des Antrags an das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu ermöglichen und gilt gleichzeitig als Verständigung nach § 38a Abs. 10 SPG. Der Antrag gilt mit dem Zeitpunkt der Übergabe als bei Gericht eingebracht. Er ist vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln; die Übermittlung hat tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbots (§ 38a Abs. 6 SPG) anzuschließen.Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, kann von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG; Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) auch einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben werden. Die Übergabe des Antrags an das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu ermöglichen und gilt gleichzeitig als Verständigung nach Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG. Der Antrag gilt mit dem Zeitpunkt der Übergabe als bei Gericht eingebracht. Er ist vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln; die Übermittlung hat tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG) anzuschließen.