BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 20. April 2020

Teil römisch zwei

163. Verordnung:

Besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO)

163. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht erlassen werden (1. COVID-19 Ziviljustiz-VO)

Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der Fassung des 4. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung aufgrund von COVID-19 können gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen. Zustellungen durch das Gericht können an die E-Mail-Adresse des Absenders erfolgen. Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung bewirkt, wobei der Karfreitag und Samstage nicht als Werktage gelten.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, kann von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG; Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) auch einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben werden. Die Übergabe des Antrags an das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu ermöglichen und gilt gleichzeitig als Verständigung nach Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG. Der Antrag gilt mit dem Zeitpunkt der Übergabe als bei Gericht eingebracht. Er ist vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln; die Übermittlung hat tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG) anzuschließen.
  3. Absatz 3,Für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von COVID-19 können in den betroffenen Gebieten ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO sowie weitere Schriftsätze in diesem Verfahren, ausgenommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, auch durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (Paragraph 25, Absatz 3, SPG) im Namen der betroffenen Person eingebracht werden, wenn die Opferschutzeinrichtung von der nicht anwaltlich vertretenen betroffenen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen und, wenn sie nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, den Antrag und die Schriftsätze nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail einbringen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Zadić