BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 16. April 2020

Teil römisch zwei

159. Verordnung;

PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde

159. Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über die Zuordnung der Verwendungen der Beamtinnen und Beamten in der Fernmeldebehörde zu Verwendungsgruppen und Funktionszulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung/Fernmeldebehörde)

Auf Grund des Paragraph 249 b, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport verordnet:

Paragraph eins,

Die für Beamtinnen und Beamte der Fernmeldebehörde in Betracht kommenden Funktionen und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Funktionsgruppen zugeordnet:

Z

PF

FZ

Verwendung

 

1.

1

S

Leiter/in einer Abteilung bei der Fernmeldebehörde und Leiter/in des Fernmeldebüros

2.

1

2

Leiter/in der Abteilung Recht und Leiter/in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

3.

1

3

Referent/in im höheren Dienst bei der Fernmeldebehörde

4.

2

1

Referent/in im höheren Dienst im Fernmeldebüro

5.

2

1b

Qualifizierte/r Referent/in im gehobenen Dienst bei der Fernmeldebehörde

6.

2

2

Leiter/in eines Bereiches in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

7.

2

2b

Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro, im Bereich Frequenzmanagement in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro und in der Fernmeldebehörde

8.

2

3

stellvertretende/r Leiter/in des Bereiches Süd in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

9.

2

3b

Referent/in im gehobenen Dienst in der Abteilung Recht im Fernmeldebüro

10.

3

2

Sachbearbeiter/in im Fernmeldebüro

11.

5

A

Sachbearbeiter/in in der Abteilung Technik im Fernmeldebüro

12.

5

-

Assistenz/Mithilfe im Fernmeldebüro

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2018,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Köstinger