158. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 56, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961;Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 206, Absatz eins, Litera a, BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 217, Absatz 7, BAO.
§ 2.Paragraph 2,
Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
Blümel