157. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Auf Grund des § 176 Abs. 1 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 176, Absatz eins, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation, BGBl. II Nr. 106/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Aktien, deren Haupthandelsplatz sich gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 236/2012 in einem Drittland befindet, unterliegen nicht dem Verbot von Nettoleerverkaufspositionen gemäß § 2 Abs. 1.“Aktien, deren Haupthandelsplatz sich gemäß Artikel 16, Absatz eins, der Verordnung (EU) 236 aus 2012, in einem Drittland befindet, unterliegen nicht dem Verbot von Nettoleerverkaufspositionen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 samt Überschrift lautet:Paragraph 2, samt Überschrift lautet:
„Verbot von Nettoleerverkaufspositionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In den von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.In den von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.
(2)Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Artikel 17, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, geführt werden.
(3)Absatz 3,Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.Vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
(4)Absatz 4,Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 3 zu bewerten, wenn sie:Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Absatz 3, zu bewerten, wenn sie:
über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird undüber die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, gehalten wird und
die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.“die Zusammensetzung gemäß Ziffer eins, in Hinblick auf von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2 wird das Datum „18. April 2020“ durch das Datum „18. Mai 2020“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, wird das Datum „18. April 2020“ durch das Datum „18. Mai 2020“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2020 treten mit 16. April 2020 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2020 tritt mit Ablauf des 15. April 2020 außer Kraft.“Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2, Absatz eins bis 4 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2020, treten mit 16. April 2020 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2020, tritt mit Ablauf des 15. April 2020 außer Kraft.“
Ettl Müller