Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 9. April 2020 |
Teil II |
148. Verordnung: | Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes |
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 3 Schlusssatz lautet:
„Diese Ausnahme schließt auch Eheschließungen und Begräbnisse im engen familiären Kreis mit ein;“
2. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
„3a. zum Erwerb von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 idgF;“
3. In § 2 Z 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das verpflichtende Tragen von den Mund- und Nasenbereich gut abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.“
4. § 4 lautet:
5. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „13. April 2020“ durch die Wortfolge „30. April 2020“ ersetzt.
6. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
Anschober