BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 8. April 2020

Teil römisch zwei

139. Verordnung:

Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates

Auf Grund des Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird verordnet:

Gegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die Höhe und die Auszahlung der Funktionsgebühr für den Präsidenten/die Präsidentin der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Dauer des Anspruches auf diese Funktionsgebühr;
  2. Ziffer 2
    die Höhe des Sitzungsgeldes für Mitglieder der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.

Höhe der Funktionsgebühr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Präsidenten/die Präsidentin 40%,
    2. Ziffer 2
      für den Stellvertreter/die Stellvertreterin des Präsidenten/der Präsidentin 20%.

Auszahlung der Funktionsgebühr

Paragraph 3,

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Dauer des Anspruches auf Funktionsgebühr

Paragraph 4,

Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.

Sitzungsgeld

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.
  2. Absatz 2,Neben einer Funktionsgebühr nach Paragraph 2, gebührt kein Sitzungsgeld.
  3. Absatz 3,Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Paragraph 2, Absatz eins,, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.

Wirksamkeitsbeginn

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Anschober