BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 8. April 2020

Teil römisch zwei

136. Bekanntmachung:

 Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs berufsbildender höherer Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) sowie Änderung der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs der Handelsakademien und der Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten

136. Bekanntmachung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit der der Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs berufsbildender höherer Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) bekannt gemacht wird sowie die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs der Handelsakademien und die Bekanntmachung der Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs höherer technischer und gewerblicher Lehranstalten geändert werden

Aufgrund des Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird bekannt gemacht:

Paragraph eins,

Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Kollegs für berufsbildende höhere Schulen (ausgenommen Kollegs der Bildungsanstalten) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten mit 1. September 2020 an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1989,.

Paragraph 2,

In den Anlagen A4 (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien) sowie A4b (Lehrplan des Kollegs an Handelsakademien für Berufstätige) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019,, lautet in Abschnitt römisch sechs. (Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils die Ziffer eins, (katholischer Religionsunterricht):

  1. Ziffer eins
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2020, in der geltenden Fassung“

Paragraph 3,

In den Anlagen C4 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modemanagement und Design) C5 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Modedesign Damen/Herren) sowie C6 (Kolleg für Mode, Fachrichtung Mode – Design – Textil) zur Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2015,, lautet in Abschnitt römisch fünf. (Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils Litera a, (katholischer Religionsunterricht):

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2020, in der geltenden Fassung.“

Faßmann