Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 7. April 2020 |
Teil II |
135. Verordnung: | Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV |
Aufgrund des Paragraph eins, Absatz 2 a, des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird verordnet:
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 a, Garantiegesetz 1977 bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von zwei Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.
Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen werden.
Blümel