BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 7. April 2020

Teil römisch zwei

134. Verordnung:

Änderung der Rückstandskontrollverordnung 2006

134. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Rückstandskontrollverordnung 2006 geändert wird

Aufgrund des Paragraph 57, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird verordnet:

Die Rückstandskontrollverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Ausdruck „§§ 13 bis 19“ durch den Ausdruck „§§ 13 bis 18“ und der Ausdruck „§§ 20 bis 23“ durch den Ausdruck „§§ 19 bis 21“ sowie der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§22“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Durchführung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe, (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) und regelt die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und Erzeugnisse sowie ihrer Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Tierpartie: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart und Altersgruppe, die im selben Betrieb unter einheitlichen Haltungsbedingungen gleichzeitig aufgezogen wurden;“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nicht zugelassene Stoffe: Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) aufgeführt sind, oder Stoffe, die nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831 aus 2003, als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, mit Ausnahme von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1950 aus 2006, festgelegt;“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12, lautet:

  1. Ziffer 12
    vorschriftswidrige Behandlung: Die Verwendung bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren von verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder von durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln zu anderen als in den genannten oder gegebenenfalls einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den darin vorgesehenen Bedingungen. Für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, gelten bei durch Rechtsvorschriften der Union zugelassenen Stoffen oder Tierarzneimitteln Verstöße bezüglich der Wartezeit bzw. die Rückstandshöchstmenge oder den Höchstgehalt überschreitende Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe nicht als vorschriftswidrige Behandlung, sofern alle anderen in Unions- oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen für die Verwendung des Stoffes oder Tierarzneimittels eingehalten werden;“.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 13, wird der Ausdruck „Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs Amtsblatt Nummer L 224 vom 18. August 1990, Seite 1“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) Nr. 37/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, lautet:

  1. Absatz a, a,
    Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010,,“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 5, Absatz 5, Einleitungsteil lautet:

„Für die Entnahme amtlicher Proben gemäß dieser Verordnung oder Paragraph 9, Absatz 3, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, ausgenommen die Probenahme zur Untersuchung von Umweltkontaminanten, gelten folgende Bestimmungen:“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, lautet samt Überschrift:

„Aufzeichnungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit in Tierhaltungsbetrieben die Bestimmungen dieser Verordnung einzuhalten. Dabei sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften die Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten fortlaufend im Bestandsregister zu dokumentieren und noch am Tage der Behandlung und Abgabe einzutragen. Im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes gilt Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,. Für Nutztierhalter und Tierärzte, die nicht am Tiergesundheitsdienst teilnehmen, gilt Anhang 5 leg.cit. sinngemäß.
  2. Absatz 2,Tierhalter, Betriebsinhaber, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker sind verpflichet, die Wartezeiten einzuhalten sowie Zeitpunkt und Art der durchgeführten Behandlungen, die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sowie die Wartezeiten und im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur überdies die genaue Kennzeichnung der Teiche noch am Tage der Behandlung und Abgabe in das Bestandsregister fortlaufend einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Anhang 5 der TGD-Verordnung 2009 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Der behandelnde Tierarzt hat den Tierhalter, Betriebsinhaber beziehungsweise Produzenten bei der Verschreibung, Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die einzuhaltende Wartezeit zu informieren.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 4 Absatz 4, durch den Ausdruck „§ 4“ und der Ausdruck „Revisions- und Probenplans“ durch den Ausdruck „nationalen Kontrollplans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Absatz eins und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift zu Paragraph 15, lautet:

„Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß Paragraph 3, oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß Paragraph 58, LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 6, wird der Ausdruck „§ 17 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 16“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 15, werden folgende Absatz 6 bis 11 angefügt:

  1. Absatz 6,Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.
  2. Absatz 7,Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß Paragraph 35, LMSVG durchzuführen.
  3. Absatz 8,Aus einem gemäß Paragraph 15, Absatz eins, gesperrten Bestand oder gemäß Absatz 3, gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß Paragraph 60, LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
  4. Absatz 9,Von einem gemäß Paragraph 15, Absatz 3, gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
  5. Absatz 10,Die Sperre eines Bestandes gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Absatz 8, erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
  6. Absatz 11,Die Sperre gemäß Paragraph 15, Absatz 3, ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 16, entfällt; der Paragraph 17, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“ und lautet samt Überschrift:

„Tötung der Tiere

Paragraph 16,

Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des Paragraph 59, Absatz 2, LMSVG gemäß Paragraph 59, LMSVG zu töten und gemäß Paragraph 60, LMSVG zu entsorgen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 18, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17“ und lautet:

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß Paragraph 31, LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreiten, hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, zu setzen.
  2. Absatz 2,Bei Milch, Eiern und Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Absatz eins, entsprechend den Vorgaben des Paragraph 35, LMSVG durchzuführen.
  3. Absatz 3,Bei Milch, Eiern und Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß Paragraph 60, LMSVG vorzugehen.
  4. Absatz 4,Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Absatz eins, nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, ist gemäß Paragraph 4, der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Absatz 6, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß Paragraph 15, verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des Paragraph 58, Absatz 4, LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
  6. Absatz 6,Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probennahme am Schlachtbetrieb nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 19, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18“ und lautet:

Paragraph 18,

Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans gemäß Paragraph 31, LMSVG sind gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2090, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 20, entfällt; die Paragraphen 21 bis 24 erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 19 bis Paragraph 22,

Novellierungsanordnung 21, Im Anhang GRUPPE A lautet die Ziffer 6 :

  1. Ziffer 6
    Stoffe der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010“.

Anschober