BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 2. April 2020

Teil römisch zwei

130. Verordnung:

Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

130. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 3, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und sichergestellt ist, dass gegenüber anderen Personen dabei ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist untersagt.
  2. Absatz 2,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Beherbergungen
    1. Ziffer eins
      von Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbarte Dauer der Beherbergung,
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,
    3. Ziffer 3
      aus beruflichen Gründen oder
    4. Ziffer 4
      zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses.“

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Paragraph 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 5.“ und es werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 4, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2020, tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.
  2. Absatz 4,Die Paragraphen eins bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
  3. Absatz 5,Paragraph 4, tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“

Anschober