Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 27. März 2020 |
Teil II |
123. Verordnung: | KMU-Förderungsgesetz COVID-19-HaftungsrahmenV |
Aufgrund des Paragraph 7, Absatz 2 a, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus verordnet:
Der Bundesminister für Finanzen darf zwecks Erhaltung der Geschäftstätigkeit und Überbrückung eines vorübergehenden Liquiditätsengpasses von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation zusätzlich zu Paragraph 7, Absatz 2, KMU-Förderungsgesetz Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KMU-Förderungsgesetz bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 250 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die AWS und 625 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten für die ÖHT übernehmen.
Die aufgrund der COVID-19-Krisensituation gemäß Paragraph eins, übernommenen Verpflichtungen sind auf den Rahmen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KMU-Förderungsgesetz nicht anzurechnen.
Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, dürfen nur im Zeitraum von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung übernommen werden.
Blümel