BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 27. März 2020

Teil II

122. Verordnung:

Zehnte Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

122. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur zehnten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006

Auf Grund der Paragraphen 86 a,, 90a, 97 Absatz 3,, 98 Absatz eins,, 121a Absatz 6 und 211 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, wird verordnet:

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 86 a,, 90a, 97 Absatz 3,, 98 Absatz eins,, 121a Absatz 6 und 211 Absatz 3, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 108, Absatz 5 und 7, 108a Absatz 4 und 108g Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 10, Absatz 2 und 13 Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 – GrEStG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz),
  4. Ziffer 4
    des Paragraph 33, TP 17 Absatz 3, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
  5. Ziffer 5
    der Paragraphen 4, Absatz 6 und 59 Absatz 3, des Glücksspielgesetzes – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,,
wird verordnet:“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) und Entrichtung (Paragraph 211, Absatz 5, BAO)“ durch die Wortfolge „elektronische Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (Paragraph 211, Absatz 3, BAO)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017)“ durch folgenden Klammerausdruck „(Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer eins, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,)“ ersetzt.

b) In Ziffer 2, wird der Verweis „§ 134 Absatz 2, Ziffer eins, NO“ durch folgenden Verweis samt Satzzeichen „§ 134 Absatz 2, Ziffer eins, der Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871,“ ersetzt.

c) Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraphen 9, ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes – EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (Paragraphen 2, ff EIRAG). Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“

d) In Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 117, Absatz 3, GewO 1994)“ durch folgenden Klammerausdruck „(Paragraph 117, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,)“ ersetzt.

e) In Ziffer 6, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph eins, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)“ ersetzt.

f) In Ziffer 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 19, GenRevG 1997)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 19, des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 – GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,)“ ersetzt.

g) In Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014“ folgende Wortfolge samt Satzzeichen „– BiBuG 2014“ eingefügt.

h) In Ziffer 9, wird das Wort „Flugabgabegesetz“ durch folgende Wortfolge samt Satzzeichen „des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge samt Klammerausdruck und Satzzeichen „bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (Paragraph 13, AVOG 2010),“ durch die Wortfolge „beim Finanzamt Österreich“ ersetzt.

b) In Absatz eins, dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Paragraph 21, ZustG)“ durch folgenden Klammerausdruck „(Paragraph 21, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,)“ ersetzt.

c) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Anmeldung zu FinanzOnline unter Verwendung der Funktion „Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)“ (Paragraphen 2, Ziffer 10 und 4 Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) erfordert abweichend von Absatz eins, weder persönliche, noch elektronische oder schriftliche (per Fax) Anmeldung beim Finanzamt. Dies gilt nicht, wenn die eindeutige Identifikation des E-ID-Inhabers in den Datenbeständen der Bundesfinanzverwaltung mittels des Namens und Geburtsdatums des E-ID-Inhabers an Hand der in der E-ID eingetragenen Personenbindung (Paragraph 4, Absatz 2, E-GovG) nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, samt Überschrift lautet:

„Elektronische Akteneinsicht

Paragraph 4,

Im Verfahren FinanzOnline ist

  1. Ziffer eins
    für Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Abfrage sie betreffender personenbezogener Daten sowie
  2. Ziffer 2
    für Parteienvertreter die Abfrage von personenbezogenen Daten der vertretenen Partei
aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung gemäß Paragraph 90 a, BAO zulässig. Für Parteienvertreter ist die Abfrage nur soweit zulässig, als sie nach den berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht befugt sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 5 b, wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu Paragraph 5 b, lautet:

„Elektronische Zustellung“

b) Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt, hat in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert.“

c) Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Teilnehmer, die Unternehmer im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind und die wegen Überschreiten der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Andere Teilnehmer können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihnen bei ihrem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.“

d) Nach Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aEin in FinanzOnline abgegebener Verzicht auf die elektronische Zustellung verliert für Teilnehmer, die gemäß Absatz 3, erster Satz zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, seine Wirksamkeit.“

e) Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Absatz 3, zweiter Satz wirksam, wobei Absatz 3, dritter Satz nicht anzuwenden ist.“

f) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, erteilt, darf eine elektronische Zustellung an die in Absatz 3, zweiter Satz genannten Teilnehmer nicht vor dem in Absatz 3, dritter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.“

g) Nach Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Abweichend von Absatz eins, kann die Abgabenbehörde von der elektronischen Form der Zustellung an einen Teilnehmer, dessen Verzicht auf die elektronische Zustellung seine Wirksamkeit gemäß Absatz 3 a, verloren hat, so lange absehen, bis der Teilnehmer vom Wirksamwerden der Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung unmittelbar nach einem erfolgreichen Login in das Portal FinanzOnline in Kenntnis gesetzt wurde.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, wird die Wortfolge „Abs. 5“ durch die Wortfolge „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, BSpG)“ durch folgenden Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz eins, des Bausparkassengesetzes – BSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, wird die Wortfolge „KommStG 1993“ durch die Wortfolge „des Kommunalsteuergesetzes 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 29, wird die Wortfolge „FOnErklV“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „der FinanzOnline-Erklärungsverordnung – FOnErklV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im 11. Abschnitt werden nach Ziffer 12, folgende Ziffer 13 bis 17 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, ist erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.
  2. Ziffer 14
    Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Ziffer 15
    Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  4. Ziffer 16
    Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, E-GovG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt des Vorliegens der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des E-ID in Kraft.
  5. Ziffer 17
    Wenn in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Blümel