121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit steuerlichen Erleichterungen aufgrund des Coronavirus
Auf Grund des § 86a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2020, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 86 a, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, und durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2020,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Bis 31. Mai 2020 ist die Einreichung von Anbringen im Zusammenhang mit folgenden durch das Coronavirus veranlassten steuerlichen Erleichterungen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß § 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KStG 1988 und bzw. oder mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;Anträge auf Herabsetzung der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen gemäß Paragraph 45, Absatz 4 und 5 EStG 1988 – gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, KStG 1988 und bzw. oder mit Paragraph 206, Absatz eins, Litera a, BAO;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß § 205 in Verbindung mit § 206 Abs. 1 lit. a BAO;Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen gemäß Paragraph 205, in Verbindung mit Paragraph 206, Absatz eins, Litera a, BAO;
Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 212 Abs. 1 BAO;Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO;
Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO;Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, Litera a, BAO;
Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO;Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß Paragraph 217, Absatz 7, BAO;
Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß § 17 Abs. 6 Alkoholsteuergesetz;Anträge auf Zulassung eines Sondervergällungsmittels gemäß Paragraph 17, Absatz 6, Alkoholsteuergesetz;
Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß § 11 Alkoholsteuergesetz;Anträge auf Zulassung bzw. Änderung eines Freischeines für Alkohol gemäß Paragraph 11, Alkoholsteuergesetz;
Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß § 32 Alkoholsteuergesetz.Anträge auf Änderung oder Ergänzung von Bewilligungen von Alkohollagern gemäß Paragraph 32, Alkoholsteuergesetz.
§ 2.Paragraph 2,
Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Wird ein Anbringen gemäß Paragraph eins, eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
Blümel