BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 26. März 2020

Teil römisch zwei

119. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

119. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG geändert wird

Aufgrund des Paragraph 8, Absatz 2, des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2009,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „132 Euro“ durch den Betrag von „146 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag von „110 Euro“ durch den Betrag von „121 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph eins, Ziffer 2, Litera b, wird der Betrag von „99 Euro“ durch den Betrag von „109 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Aufsichtspersonen erhalten für jede begonnene Stunde ihrer Tätigkeit
    1. Ziffer eins
      bei der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Prüfung eine Vergütung von 12 Euro;
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 2, Ziffer eins und 2 genannten Prüfungen eine Vergütung von 11 Euro.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Betrag von „26 Euro“ durch den Betrag von „29 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Betrag von „154 Euro“ durch den Betrag von „170 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Betrag von „132 Euro“ durch den Betrag von „146 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird der Betrag von „408 Euro“ durch den Betrag von „451 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist.“

Zadić