118. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2019, wird verordnet:
„§ 1.
(1) Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 98/2019, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
Kommissionieren von Waren;
Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
Güterbeförderung
Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.
§ 2.
(1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3.
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“
Aschbacher