BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 26. März 2020

Teil römisch zwei

118. Verordnung:

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

118. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden

Auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19 dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2019,, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
    1. Ziffer eins
      Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten
      1. Litera a
        Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen;
      2. Litera b
        Kommissionieren von Waren;
      3. Litera c
        Übergabe der Waren an Zusteller/innen.
    2. Ziffer 2
      Güterbeförderung
      Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kund/innen.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
  2. Absatz 2,Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

Paragraph 3,

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 27, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, bestraft.

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“

Aschbacher