Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 24. März 2020 |
Teil römisch zwei |
114. Verordnung: | Änderung der Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden |
Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, des Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz und des Paragraph 286, Absatz eins a, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19-besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, entfällt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, lautet der erste Satz: „In den Fällen des Paragraph 174, Absatz eins,, Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 239, vorletzter Satz und Paragraph 286, Absatz eins a, StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (Paragraph 153, Absatz 4, StPO)“.
Novellierungsanordnung 3, Der Wortlaut des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz angefügt:
Zadić