Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 23. März 2020 |
Teil römisch zwei |
113. Verordnung: | Verordnung, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden |
Aufgrund von Paragraph 9, des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, des Paragraph 174, Absatz eins, zweiter Satz und des Paragraph 286, Absatz eins a, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, wird verordnet:
Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, StPO oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO dar.
Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach Paragraph 83, Absatz eins bis 4 StPO dürfen nur in Fällen angeordnet werden, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird.
Die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins und 2, Paragraph 285, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz eins,, Paragraph 466, Absatz eins und 2 und Paragraph 467, Absatz eins, StPO werden für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, angeordneten Betretungsverbote unterbrochen.
In den Fällen des Paragraph 174, Absatz eins,, Paragraph 176, Absatz 3,, Paragraph 239, letzter Satz und Paragraph 286, Absatz eins a, StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (Paragraph 153, Absatz 4, StPO). Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in denen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß Paragraph 153, Absatz 4, StPO nicht durchführbar ist.
Der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (Paragraph 96, StVG) ist für die Dauer der vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt.
Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht einzurechnen.
In die in Paragraph 201, Absatz eins, StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2020,, außer Kraft.
Zadić