„(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 22. März 2020 |
Teil II |
112. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 |
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.110/2020, wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:
2. § 4 lautet:
Anschober