112. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird
Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:Auf Grund Paragraph eins, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr.110/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.110 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 erhält die Bezeichnung Abs. 1, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:Paragraph 2, erhält die Bezeichnung Absatz eins,, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.Die Ausnahmen nach Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8, 9 und 11 gelten an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Die Ausnahmen nach Abs. 1 Z 2 gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“Die Ausnahmen nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt an Werktagen von 07.40 Uhr bis längstens 19.00 Uhr, sofern es sich nicht um eine Verkaufsstelle von Lebensmittelproduzenten handelt. Restriktivere Öffnungszeitenregeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Anschober